(1) 1Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. 2Sie trifft die Entscheidung im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde, wenn die landwirtschaftliche, und im Benehmen mit der unteren Forstbehörde, wenn die forstwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist.

 

(2) Die zuständige Behörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.

 

(3) 1Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch eine Geldleistung zu gewähren. 2Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

 

(4) 1Der Anspruch verjährt in drei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.

 

(5) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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