Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 07.11.2007; Aktenzeichen 3 O 276/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse gegen den Beschluss des LG Neuruppin vom 7.11.2007 - 3 O 276/05 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das LG Neuruppin hat mit Beschluss vom 28.2.2007 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und den Antragsteller mit Kanzleisitz in Flensburg beigeordnet.
Die während der Beiordnung angefallenen Kosten bzw. Auslagen hat der Antragsteller am 2.8.2007 zur Festsetzung angemeldet, u.a. Reisekosten und Abwesenheitsgeld von insgesamt 278,60 EUR. Der Antragsteller hat insgesamt 1.323,90 EUR angemeldet.
Mit Beschluss vom 3.9.2007 hat das LG die dem Antragsteller zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf den angemeldeten Betrag.
Hiergegen hat der Bezirksrevisor die Erinnerung vom 5.9.2007 eingelegt.
Mit Beschluss vom 7.11.2007 hat das LG Neuruppin - 3. Zivilkammer - die Erinnerung der Landeskasse zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse vom 13.11.2007.
Der Vertreter der Landeskasse meint, der Prozesskostenhilfebeschluss des LG sei dahin auszulegen, dass die Beiordnung des Rechtsanwalts beschränkt, nämlich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt sei. Der ausdrückliche Ausspruch der Beschränkung im Prozesskostenhilfebeschluss sei nicht notwendig, da die Beschränkung lediglich deklaratorischer Art sei. Die Beschränkung selbst ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes.
Zudem sei seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.10.2006 (RPfl 2007, 83) nunmehr klargestellt, dass im Beiordnungsantrag des auswärtigen Rechtsanwaltes ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung enthalten sei.
Das LG Neuruppin hat die Beschwerde zur Entscheidung dem OLG vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3, Abs. 8 RVG. Insbesondere ist auch der Wert der Beschwer, nämlich mehr als 200 EUR, erreicht.
Die Beschwerde der Landeskasse bleibt jedoch ohne Erfolg.
Wie das LG Neuruppin in dem angefochtenen Beschluss vom 7.11.2007 zutreffend ausführt, bestimmt sich der Anspruch des beigeordneten Anwalts nach dem Inhalt des Prozesskostenhilfebeschlusses (§ 48 Abs. 1 RVG).
Mit dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 28.2.2007 ist der Antragsteller mit Kanzleisitz in Flensburg ohne irgendeine Einschränkung der Klägerin beigeordnet worden im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens.
Der Wortlaut dieses Beschlusses ist eindeutig. Es besteht keinerlei Anlass zu einer Auslegung desselben.
Soweit die Landeskasse meint, der zitierte Prozesskostenhilfebeschluss sei im Lichte des § 121 Abs. 2 ZPO dahin zu interpretieren, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass das Gesetz ein sog.s Mehrkostenverbot in § 121 Abs. 3 ZPO enthält und deshalb grundsätzlich ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist.
Setzt sich jedoch das über die Prozesskostenhilfebewilligung entscheidende Gericht über diese gesetzliche Vorschrift hinweg, so ist für die Festsetzung der Vergütung nach § 48 RVG ausschließlich der Inhalt des Bewilligungsbeschlusses maßgeblich.
Der Ansicht der Landeskasse, eine Beschränkung i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO müsse nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, vielmehr sei ein solcher Ausspruch lediglich deklaratorischer Art und sich für diese Ansicht auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg (Familiensenat) vom 20.1.2000 (JurBüro 2000, 481) beruft, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. In dem zitierten Beschl. v. 20.1.2000 hatte der entscheidende Senat ausgeführt, da sich die Beschränkung im Anwaltsprozess unmittelbar aus § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ergebe, sei der ausdrückliche Ausspruch einer beschränkten Beiordnung im Bewilligungsbeschluss nicht zwingend erforderlich, da lediglich deklaratorischer Art.
Es kann dahinstehen, ob dieser unter der Geltung der BRAGO entstandenen Rechtsansicht beigetreten werden solle. § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist mit Inkrafttreten des RVG aufgehoben worden; eine entsprechende Vorschrift enthält das RVG nicht.
Diese nach Ansicht der Landeskasse nunmehr entstandenen Gesetzeslücke kann nicht durch entsprechende Heranziehung des § 121 Abs. 3 ZPO ausgefüllt werden (so auch OLG Celle, RPfl 2007, 402). Zum einen enthält § 121 Abs. 3 ZPO kein generelles Verbot der Beiordnung eines auswärtigen Anwaltes; vielmehr betrifft die zitierte Vorschrift nur den Fall, dass durch die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes weitere Kosten entstehen. Zum anderen ergibt sich aus § 46 Abs. 1 RVG, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu vergüten sind, die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Parteiinteressen erforderlich waren.
Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.10.2006 (RPfl 2007, 83) kann der Beschwerde der Landeskasse nicht zum Erfolg verhelfe...