Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. September 2019 - 2 O 466/18 - durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

 

Gründe

Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für ohne Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, aber unbegründet. Da der Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Presseveröffentlichungen in Anspruch.

Der Kläger unterhält seit Juli 2014 eine Beziehung mit seiner im Juni 2000 geborenen Nichte, der J... P.... Am 6. März 2015 verließ die seinerzeit 14-jährige J... P... ihr Elternhaus ohne Kenntnis der Eltern, Bekannten oder Behörden und begab sich zusammen mit dem Kläger an einen unbekannten Aufenthaltsort. Nach Erkennen des Verschwindens des Mädchens erstatteten deren Eltern Anzeige bei der Polizei, die daraufhin Ermittlungen einleitete. Am 8. März 2015 veröffentlichte das Polizeipräsidium B... eine Pressemitteilung, nach der der Kläger unter anderem wegen Entziehung einer Minderjährigen zur Fahndung ausgeschrieben sei. Zeugen, die Angaben zum Aufenthalt des Mädchens und des Klägers machen können, wurden aufgerufen, sich bei der Polizei zu melden. Das Geschehen war Gegenstand verschiedener Berichterstattungen in unterschiedlichen Medien, "nahezu die gesamte deutsche Medienlandschaft berichtet über den Vorgang".

Die Beklagte veröffentlichte am 9. März 2015 auf ihrer Internetadresse www...de die folgende Passage:

  • "14-jährige mit Onkel durchgebrannt Polizei sucht Mädchen.
  • Die Polizei sucht nach einer 14-jährigen aus B..., die vermutlich mit ihrem Onkel durchgebrannt ist. Der 47-jährige Be... soll mit seiner Nichte, die seit Freitag vermisst ist, eine Liebesbeziehung eingegangen sein, wie die Polizei am Sonntag berichtete. Daher geht die Polizei davon aus, dass die 14-jährige ihr Zuhause freiwillig verlassen hat, um mit ihrem Onkel zusammen zu sein.
  • Der Mann sei wegen Entziehung Minderjähriger zur Fahndung ausgeschrieben.
  • Vermutlich seien die beiden mit dem Auto des Be..., einem blauen ... mit dem Kennzeichen ... und einem Wohnwagen der Marke ... mit dem Kennzeichen ... unterwegs.
  • Nach Angaben der ... Zeitung ... ist der Onkel G... H..., als Architekt und Schreiner in M... ansässig. Er soll selbst Frau und Kinder haben.
  • Die 14-jährige heißt J... M... P..., sie soll laut Polizei mit einem schwarzen Kurzmantel, einem rotzen Loopschal, schwarzen Stiefeletten und einer Jeans bekleidet sein. Sie hat eine blaue Umschlagtasche mit englischer Flagge darauf und eine große Tasche mit der Aufschrift "Edeka" dabei, in der sie offenbar eitere Bekleidung gepackt hat."

Am 8. April 2015 wurde der Kläger zusammen mit seiner Nichte in F... aufgefunden und nach D... zurückgebracht. Inzwischen leben beide zusammen in Be....

Am 26. Februar 2018 gab der Kläger zusammen mit seiner Nichte J... P... dem Schweizer Sender (X) ein Interview, in dem beide die Umstände ihrer Flucht schilderten. Dort berichtete der Kläger auch über seine persönlichen Lebensumstände sowie über seine aktuelle Beziehung zu seiner Nichte.

Im vorliegenden Verfahren wollte der Kläger mit der am 19. Dezember 2018 vor dem Landgericht Potsdam erhobenen Klage der Beklagten die Verbreitung der genannten Passagen untersagen lassen. Das Landgericht Potsdam hat die Klage mit dem am 26. September 2019 verkündeten Urteil abgewiesen. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die Berichterstattung durch die Beklagte nicht rechtswidrig sei. Das Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit müsse hinter dem öffentlichen Interesse auf Berichterstattung und Information zurückstehen.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er weiter die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der streitgegenständlichen Berichterstattung begehrt.

II. Die Berufung wird keinen Erfolg haben können, das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB hat. Die bei der Berichterstattung über polizeiliche Ermittlungsverfahren anzuwendenden Grundsätze der Verdachtsberichterstattung hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt und im Ergebnis richtig angewendet.

Die Berichterstattung der Beklagten vom 9. März 2015 stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Denn die Berichterstattung über eine angebliche Straftat unter Namensnennung des Tatverdächtigen beeinträchtigt zwangsläu...

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