Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Dezember 2018 - 11 O 113/18 - durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Beide Parteien erhalten Gelegenheit binnen gleicher Frist zur Höhe des Gegenstandswertes Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für ohne Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, aber unbegründet. Da der Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Presseveröffentlichungen in Anspruch.

Der Kläger unterhält seit Juli 2014 eine Beziehung mit seiner im Juni 2000 geborenen Nichte, der J... P.... Am 6. März 2015 verließ die seinerzeit 14-jährige J... P... ihr Elternhaus ohne Kenntnis der Eltern, Bekannten oder Behörden und begab sich zusammen mit dem Kläger an einen unbekannten Aufenthaltsort. Nach Erkennen des Verschwindens des Mädchens erstatteten deren Eltern Anzeige bei der Polizei, die daraufhin Ermittlungen einleitete. Am 8. März 2015 veröffentlichte das Polizeipräsidium Brandenburg eine Pressemitteilung, nach der der Kläger unter anderem wegen Entziehung einer Minderjährigen zur Fahndung ausgeschrieben sei. Zeugen, die Angaben zum Aufenthalt des Mädchens und des Klägers machen können, wurden aufgerufen, sich bei der Polizei zu melden. Das Geschehen war schon in den folgenden Tagen Gegenstand verschiedener Berichterstattungen in unterschiedlichen Medien, "nahezu die gesamte deutsche Medienlandschaft berichtet über den Vorgang".

Am 8. April 2015 wurde der Kläger zusammen mit seiner Nichte in F... aufgefunden und nach D... zurückgebracht. Die J... P... lehnte jedoch eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt ab. Die Situation zwischen Eltern und Tochter war in Folgezeit von wechselseitigem Misstrauen und gegenseitigen Vorwürfen geprägt. Im Juni / Juli 2015 tauchte die J... P... erneut unter und hielt sich in der Folgezeit vor ihren Eltern verborgen. In der Zeit vom 20. August 2015 bis 17. September 2015 war die J... P... auf Betreiben ihrer Eltern in einer psychiatrischen Einrichtung geschlossen untergebracht. Eine dazu ergangene gerichtliche Entscheidung wurde später aufgrund eines Rechtsmittels wieder aufgehoben. Die polizeilichen Ermittlungen wurden bereits im Juni 2015 eingestellt.

Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Internetadresse www...de - wie auch in von ihr herausgegebenen Printausgaben - verschiedene Berichte über die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Verschwinden und der Rückkehr der J... P.... Dabei wurde auch ein Bildnis des Klägers gezeigt, dessen Wohnort, sein Alter und Familienstand genannt, sein Fahrzeug und sein Wohnwagen beschrieben und deren Kennzeichen benannt; auch der Name der J... M... P... wurde mehrfach genannt. Bereits am 8. März 2015 veröffentlichte sie die folgende Passage:

  • "14-jährige brennt mit Onkel durch.
  • J... M... P... aus Sch... (O...) ist eigentlich ein normales 14-jähriges Mädchen. Seit Freitagmorgen wird sie vermisst. Sie ist vermutlich freiwillig weggelaufen, um mit ihrer großen Liebe zusammen sein zu können: ihrem Onkel. Nun sucht die Polizei nicht nur das Mädchen, sondern auch den 47-jährigen Verführer.
  • Seit Freitagmorgen wird die 14-jährige J... P... vermisst. Die Polizei geht bisher davon aus, dass sie freiwillig untergetaucht ist, um mit ihrem Onkel zusammen sein zu können. Der 47-Jährige soll mit dem Mädchen eine Liebesbeziehung eingegangen sein.
  • "Wir haben nicht den Verdacht, dass das Mädchen gegen ihren Willen gehandelt hat", sagt D... R... von der Pressestelle der Polizei N.... "Offenbar handelt es sich um eine Liebesbeziehung von beiden Seiten". Doch J... M... P... sei eben minderjährig. "Wir gehen auch nicht von einem Freitod oder ähnlichem aus, deshalb sehen wir zum Beispiel keinen Ansatz, jetzt den Wald zu durchforsten".
  • Beide sind vermutlich mit dem blauen ... des Onkels mit dem amtlichen Kennzeichen ... und einem Wohnwagen der Marke ... mit dem Kennzeichen ... unterwegs.
  • Polizei sucht nach Zeugen.
  • Zeugen, die Angaben zum Aufenthalt von J... M... P... und ihrem Onkel machen können oder die genannten Fahrzeuge gesehen haben, werden gebeten, sich in der Polizeiinspektion O... unter der Telefonnummer ... zu melden.
  • Der Mann ist inzwischen unter anderem wegen Entziehung Minderjähriger zur Fahndung ausgeschrieben."

Die Beklagte berichtete auch in den folgenden Tagen über das weitere Geschehen, so bis zum 13. März 2015 täglich und auch am 18. März 2015, am 2., 9., 12., 16. und 20. April 2015. Weitere Artikel folgten am 28. Dezember 2015 und 19. März 2016.

Am 26. Februar 2018 gab der Kläger zusammen ...

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