Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.10.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 19.08.2019 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.11.2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 24.01.2019 beantragte der Antragsteller eine Ergänzung der Begutachtung zu allen Beweisfragen durch den Sachverständigen. Mit Schreiben vom März 2019 teilte die Kammer mit, dass der Gutachter zu den Beweisfragen laut Beschluss vom 18.10.2018 Stellung genommen habe. Welche Untersuchungen oder Maßnahmen für die Beantwortung der Fragen erforderlich seien, obliege dem Sachverständigen. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.04.2019 beantragte der Antragsteller, dem Sachverständigen zu der Funktionstüchtigkeit der Zirkulation des Solarkreises Fragen zu stellen. Mit Beschluss vom 19.08.2019 hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 02.10.2019. Das Landgericht hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 18.12.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, ist jedoch mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen, § 572 Abs. 2 ZPO.

Zwar ist im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine sofortige Beschwerde bei der Zurückweisung eines Antrags auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens möglich (vergleiche nur BGH Beschluss vom 13.09.2005, Az.: VI ZB 84/04, juris), nicht jedoch wenn Beschwerde gegen die in einem derartigen Verfahren ergangene Entscheidung eingelegt worden ist, mit der ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO zurückgewiesen worden ist (vergleiche nur BGH Beschluss vom 09.02.2010, Az.: VI ZB 59/09, juris). Für die Ergänzung des erstatteten Gutachtens kann nichts anderes gelten. Eine Verpflichtung, diesen Anträgen nachzugehen, mit der Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde besteht für das Gericht nicht. Die Beweismöglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren gehen grundsätzlich nicht weiter als im Hauptsacheverfahren (vergleiche nur OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017, Az.: 10 W 319/17, juris). Abgesehen davon unterliegt die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten einzuholen ist, einer Würdigung der bisher erhobenen Beweise. Eine Beweiswürdigung findet jedoch im selbstständigen Beweisverfahren nicht statt. Vielmehr beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts in einem derartigen Verfahren auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrags, die Ladung des Gegners und die Durchführung der Beweisaufnahme nach der Vorschrift des § 492 ZPO (vergleiche nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2018, Aktenzeichen: 13 W 14/18, juris).

Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13849666

IBR 2020, 568

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