Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 01.02.2019 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 52 O 77/18 - durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
Die Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.
Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet, die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
Die im Rahmen der Berufungsbegründung geltend gemachten Rügen gebieten nicht eine andere rechtliche Entscheidung, auch im Übrigen sind Rechtsfehler in dem angefochtenen Urteil nicht gegeben.
1. Die Berufung kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass anstatt der angerufenen Zivilkammer die Kammer für Handelssachen entschieden hat.
a. In der Berufung kann der Verfügungskläger gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht mit Erfolg geltend machen, das erstinstanzliche Gericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. § 513 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Abgrenzung der funktionalen Zuständigkeit von Zivilkammer und Kammer für Handelssachen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2018 - 6 U 49/18; OLG München, Beschluss vom 17.07.2015 - 7 U 800/15; Münchner Komm./Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl., § 513 Rn. 15; Ball, in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 513 Rn. 7, jew. m. w. Hinw.). § 513 Abs. 2 ZPO soll zur Verfahrensbeschleunigung und zur Entlastung der Rechtsmittelgerichte Streitigkeiten über die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ausschließen. Nach dem Willen des Gesetzgebers vermeidet diese Regelung zugleich, dass die vom Erstgericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (BT-Drucks. 14/4722 S. 94). Die zitierte Gesetzesbegründung verweist zu Recht darauf, dass damit nicht die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters verletzt wird.
Anderes könnte nur gelten bei willkürlicher Handhabung von Zuständigkeitsbestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt eine lediglich auf einem Irrtum in der Rechtsanwendung beruhende gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nicht zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, sondern nur bei Vorliegen von Willkür (BVerfG, Beschluss vom 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96).
b. Eine solche willkürliche Handhabung liegt hier nicht vor.
Für Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen betreffend Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH, die Handelssachen i.S.v. § 95 GVG darstellen, ist nach einer weit verbreiteten Ansicht in analoger Anwendung von § 246 Abs. 3 S. 2 AktG ausschließlich die Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht zuständig (Karsten Schmidt, in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 45 Rn. 150; Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., Anhang zu § 47 Rn. 81; Schwab, in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 30; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anhang § 47 Rn. 168; Ganzer, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., Anhang § 47 Rn. 59; OLG München, Beschluss vom 14.09.2007 - 31 AR 211/07), das Verfahren kann von Amts wegen von der Zivilkammer in jedem Stadium an die Kammer für Handelssachen abgegeben werden.
2. Der Berufung kommt auch kein Erfolg zu, soweit sie darauf abstellen will, die als befangen abgelehnte Vorsitzende der Kammer für Handelssachen habe bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt.
a. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers hat über den Befangenheitsantrag nicht mehr das erstinstanzliche Gericht zu entscheiden, vielmehr ist in der Berufungsinstanz der Ablehnungsgrund als Verfahrensfehler geltend zu machen. Denn Ziel einer Richterablehnung ist, den abgelehnten Richter an der (weiteren) Mitwirkung im Verfahren zu hindern. Dieses Ziel kann aber nicht mehr erreicht werden, wenn eine die Instanz abschließende Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist (BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04).
b. Allerdings wäre ein solcher Verfahrensfehler, gesetzt den Fall, die Kammer für Handelssachen hätte das Ablehnungsgesuch zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich behandelt und in der Sache entschieden, im Berufungsrechtszug nur dann beachtlich - im Unterschied zur Revision wegen § 547 Nr. 3 ZPO -, wenn auch in der Sache eine andere Entscheidung gerechtfertigt wäre. Denn das Berufungsgericht hat, wie sich aus § 538 Abs. 1 ZPO ergibt, grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden. Ist eine verfahrensrechtliche Norm verletzt, die nicht die Tatsachenfeststellung betrifft, genügt für die Berufungsbegründung zwar die Darlegung, dass die Entscheidung ohne die Rechtsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Dies reicht aber allein nicht ...