Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.06.2022 - 6 F 312/21 - wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 01.11.2018 durch Vorlage eines geordneten und systematischen Vermögensverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB bezogen auf alle einzelnen Vermögenspositionen samt deren wertbildender Faktoren, insbesondere zum bebauten Grundstück des Antragstellers in ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Grundbuch von ... Blatt ....

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Scheidungsfolgesache über Zugewinnausgleich über den Trennungszeitpunkt, auf den sich die - vom Antragsteller im Übrigen nicht in Abrede gestellte - Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezieht.

Die Antragsgegnerin ist zum 01.11.2018 aus der bislang gemeinsam mit dem Antragsteller bewohnten Ehewohnung ausgezogen. Sie hat am 06.11.2018 bei dem für sie zuständigen Einwohnermeldeamt ihren am 01.11.2018 erfolgten Einzug in eine von der Ehewohnung verschiedene Wohnung unter der Anschrift ..., als alleinige Wohnung gemeldet (Bl. 97). Den Mietvertrag für diese, von ihr ab dem 01.11.2018 allein zu bewohnende Wohnung hat sie am 31.08.2018 abgeschlossen (Bl. 98f.). Für das Jahr 2019 sind die Beteiligten aufgrund einer diesbezüglichen Absprache einkommensteuerlich gemeinsam veranlagt worden.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, mit dem Auszug aus der Ehewohnung die Trennung vom Antragsteller vollzogen zu haben, weil sie sich habe von ihm trennen wollen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt (Bl. 149, Bl. 1 Sonderheft Zugewinn),

den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 01.11.2018 durch Vorlage eines geordneten und systematischen Vermögensverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB bezogen auf alle einzelnen Vermögenspositionen samt deren wertbildender Faktoren, insbesondere zum bebauten Grundstück des Antragstellers in ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Grundbuch von ... Blatt ....

Der Antragsteller hat beantragt (Bl. 149),

den Antrag abzuweisen.

Der Auszug der Antragsgegnerin am 01.11.2018 habe einvernehmlich nur dazu gedient, vorübergehend eine räumliche Abgrenzung voneinander herbeizuführen. Es sei keineswegs beabsichtigt gewesen, sich endgültig voneinander zu trennen und die Ehe zu scheiden. Der Abstand sollte dazu dienen, die Ehe wieder aufleben zu lassen und fortzusetzen. Es sei auch bis zum 02.01.2019 zu gemeinsamen Treffen gekommen, indem er seine Frau besucht habe. Erst am 02.01.2019 hätten sie sich endgültig voneinander getrennt, was sie auch dadurch dokumentiert hätten, dass sie für das Jahr 2019 eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben hätten.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 22.06.2022 (Bl. 152) hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen und dies auf einen unzureichenden Vortrag der Antragsgegnerin zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt gestützt.

Mit ihrer Beschwerde vom 26.07.2022 (Bl. 161) verfolgt die Antragsgegnerin ihr erstinstanzlich verfolgtes Ziel unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter. Ergänzend trägt sie vor, die gemeinsame einkommenssteuerliche Veranlagung für das Jahr 2019 sei erst nach der Trennung erfolgt und deswegen für ihren am 1.11.2018 bestehenden Trennungswillen unerheblich gewesen.

Sie beantragt (Bl. 5 der elektronischen Akte, im Folgenden elA),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem diesseitigen Antrag zu Ziffer 1) vom 31.01.2022 zu entsprechen und den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 01.11.2018 durch Vorlage eines geordneten und systematischen Vermögensverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB bezogen auf alle einzelnen Vermögenspositionen samt deren wertbildender Faktoren, insbesondere zum bebauten Grundstück des Antragstellers in ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Grundbuch von ... Blatt ....

Der Antragsteller beantragt (Bl. 10 elA),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die eheliche Gemeinschaft sei zwar seit dem 01.11.2018 aufgehoben gewesen, aber einen Trennungswillen hätten er und die Antragsgegnerin erst ab dem 02.01.2019 gehabt. Die Antragsgegnerin habe auch am 01.11.2018 keinen Trennungswillen nach außen hin dokumentiert. Den Mietvertrag habe sie - wie er auch wusste - bereits am 31.08.2018 unterschrieben, so dass er dem Datum des Auszugs keine besondere Bedeutung beigemessen habe. Durch die gemeinsame steuerliche Veranlagung für 2019 habe auch die Antragsgegnerin nach außen hin dokumentiert, sich erst in 2019 getrennt zu haben, da eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nur für das Jahr der Trennung in Betracht komme.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 14 elA), über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ist angesic...

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