Verfahrensgang
AG Senftenberg (Beschluss vom 12.12.2011; Aktenzeichen 32 F 416/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 12.1.2012 wird der Beschluss des AG Senftenberg - Familiengericht - vom 12.12.2011 - Az. 32 F 416/10 - aufgehoben und der Kindesmutter die elterliche Sorge für das minderjährige Kind P ... R... zurück übertragen und die Vormundschaft aufgehoben.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.
Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligte zu 1. ist die Mutter des nicht ehelich geborenen Kindes P. R., der heute 15 Jahre alt ist. Die Kindesmutter ist allein erziehend. P. hat noch eine ältere Halbschwester C., die nicht mehr im Haushalt der Mutter lebt. Ein weiterer Sohn der Beteiligten zu 1. ist vor Jahren verstorben.
Mit Beschluss vom 10.9.2010 (Az. 32 F 381/10) hat das AG Senftenberg im Wege der einstweiligen Anordnung der bis dahin allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge für P. entzogen und das beteiligte Jugendamt zum Vormund bestellt. Hintergrund für die gerichtliche Maßnahme waren erhebliche Fehlzeiten P. in der Schule und beginnendes straffälliges Verhalten. P. war durch Ladendiebstähle und Betteln aufgefallen. Bis zur Beendigung der 6. Klasse fehlte er an 433 Tagen in der Schule, davon an 132 Tagen unentschuldigt.
Gegen diese Entscheidung hat die Mutter Rechtsmittel eingelegt. Durch Beschluss vom 19.1.2011 hat der Senat die Beschwerde zum Az. 9 WF 282/10 zurückgewiesen. In der Entscheidung ist die Erziehungsfähigkeit der Mutter angezweifelt worden, weil sie die Vorkommnisse um ihren Sohn verharmlost habe und nicht bereit sei, eigene Versäumnisse zu erkennen. Die Mutter sei auch nicht in der Lage, erzieherisch auf P. einzuwirken. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung haben sowohl das Jugendamt als auch der Senat die Fremdunterbringung P. für geboten gehalten, da ambulante Maßnahmen nicht erfolgversprechend erschienen.
Am 23.8.2010 hatte P. beim Kinder- und Jugendnotdienst in ... um Obhut gebeten. Er berichtete dabei von Problemen mit der Mutter. Er wurde zunächst vorläufig in einer Notaufnahmestelle in L. untergebracht. Sodann erfolgte die Verlegung in eine familienorientierte Wohngruppe mit heilpädagogischem Ansatz in D. Besuche P. bei seiner Mutter in L. in dieser Zeit verliefen häufig nicht reibungslos. Das Kind kam später als vereinbart zurück, wurde krank gemeldet oder die Mutter gab sonstige Verhinderungen an. Am 4.2.2011 kehrte P. nach einem Wochenende bei der Mutter überhaupt nicht mehr in die Einrichtung zurück. Die Mutter legte einen Brief P. vor, worin dieser Selbstmordgedanken äußerte. Am späten Abend des 8.2.2011 wurde P. von der Polizei in der Wohnung der Mutter aufgegriffen und in eine Schutzstelle gebracht, aus der er am folgenden Morgen entwich. Noch am selben Tag wurde er wiederum in der Wohnung der Mutter aufgefunden und in die Kinder- und Jugendpsychiatrie nach L. gebracht. Dort erfolgte eine stationäre psychiatrische Krisenintervention. Nach der Entlassungsmittlung des ...-Fachklinikums L. vom 11.2.2011 wurde eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens festgestellt, eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung jedoch ausgeschlossen. Am 11.2.2011 wurde P. wieder nach D. in die Einrichtung entlassen.
Nachdem sich zunächst P. Situation entspannt hatte und sich seine schulischen Leistungen verbesserten, kam es ab Mai 2011 wiederum zu einer Verschlechterung. P. widersetzte sich den Erziehern und fiel erneut durch Diebstähle und Schulschwänzerei auf. Auch zu Problemen zwischen P. und seiner Mutter kam es zwischenzeitlich, weil diese die Freundin P. ablehnte. Während einer Gruppenfahrt vom 04.7. bis 1.7.2011 wurde P. bei einem Ladendiebstahl beobachtet. Auf Sanktionsversuche der Erzieher reagiert er ausfallend und schlug auf den Pkw eines Betreuers ein. Am 3.8.2011 entwich P. während eines Urlaubs aus dem mütterlichen Haushalt. Er wurde zwei Tage später von der Polizei in ... aufgegriffen und dem Kindernotdienst übergeben. Sodann entschlossen sich die am Hilfeprozess Beteiligten, das Kind in die Wohngruppe nach S. zu bringen, um eine engmaschige Betreuung sicherzustellen. Es handelt sich bei der Einrichtung um eine Wohnform mit therapeutischer Begleitung und Unterstützung gewaltbereiter, krimineller und suchtgefährdeter Kinder und Jugendlicher. Am 5.8.2011 wurde P. in die Einrichtung verbracht, lief bereits jedoch am 9.8.2011 von dort weg zur Mutter. Am 30.8.2011 wurde P. erneut nach S. gebracht und zunächst intern beschult. Ab dem 12.9.2011 besuchte er die öffentlich Schule in J ..., wobei er jeden Tag zur Schule gebracht und abgeholt wurde. Am 15.9.2011 verschwand P. während der Unterrichtszeit und kehrte nicht mehr zurück. Wegen der Abgängigkeit wurde die stationäre Hilfe in der Wohngruppe sodann beendet.
Seit November 2011 wird P. im Einvernehmen mit dem Jugendamt im Haushalt der Mutter versorgt und betreut. Er besucht eine sonderpäd...