Leitsatz (amtlich)
Die Beauftragung eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig. Dadurch entstandene Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104
Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Neuruppin vom 8.7.2005 - 3 O 338/01 - aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 12.4.2005 zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 2.847,34 EUR.
Gründe
I. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt, das Rechtsmittel jedoch, ohne es zu begründen, wieder zurückgenommen. Auf Antrag ihres beim BGH nicht zugelassenen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erlegte der BGH mit Beschl. v. 23.6.2005 den Klägern die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf.
Mit Beschl. v. 9.12.2004 hat das LG die von den Klägern an die Beklagten zu erstattenden Kosten zweiter Instanz festgesetzt. Der Rechtspfleger des LG hat weiter mit Beschl. v. 8.7.2005 die von den Klägern an die Beklagten zu erstattenden Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem BGH auf 2.847,34 EUR festgesetzt, nämlich eine 1,1 Verfahrensgebühr zzgl. Mehrwertsteuer und die Auslagenpauschale.
Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 22.7.2005 zugestellt worden ist, wenden sich die Kläger mit ihrer am 3.8.2005 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend machen, die Beklagten könnten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine Kosten erstattet verlangen.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschl. v. 27.10.2005 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das LG zugunsten der Beklagten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anwaltliche Gebühren festgesetzt.
Dabei kann offen bleiben, ob auf Seiten der Beklagten anwaltliche Kosten entstanden sind. Es ist eine Frage, ob Kosten entstanden sind. Eine andere Frage ist die, ob entstandene Kosten vom unterlegenen Gegner gem. § 91 ZPO zu erstatten sind. Nur die zuletzt genannte Frage ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.
Selbst wenn die Beklagten ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt haben sollten, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH für sie tätig zu werden und dadurch bei ihnen Gebühren entstanden wären, wären diese Gebühren nicht erstattungsfähig. Denn die Beauftragung eines vor dem Rechtsmittelgericht nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig.
Dass es nach ständiger Rechtsprechung dem Rechtsmittelbeklagten sofort nach Einlegung der Rechtsmittelschrift auch erstattungsrechtlich gestattet ist, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung im Rechtmittelverfahren zu beauftragen, und er damit nicht bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründungsschrift warten muss, steht dem nicht entgegen. Diese ständige Rechtsprechung gewährt dem Rechtsmittelbeklagten Kostenerstattungsansprüche nur dann, wenn sich ein beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt bestellt, der auch in der Lage ist, die Interessen des Rechtsmittelbeklagten wirksam zu vertreten. Die Kosten für die Bestellung eines beim OLG nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts im Berufungsverfahren sind genauso wenig erstattungsfähig wie die Kosten für die Bestellung eines beim BGH nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts im Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren. Im einen wie im anderen Fall kann der Rechtsanwalt keine wirksamen Anträge stellen. Seine Beauftragung ist nicht notwendig.
Für die Stellung des Kostenantrages beim BGH können Gebühren nicht erstattet verlangt werden, weil über die Kostentragungspflicht von Amts wegen zu entscheiden ist (OLG Oldenburg, Beschl. v. 8.11.2005 - 2 WF 204/05, Juris; OLG Hamburg v. 14.7.2003 - 8 W 152/03, MDR 2003, 1261 = Juris). Dies ergibt sich aus § 516 Abs. 3 S. 2 ZPO, der für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist, § 565 ZPO.
Die Tätigkeit ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im Übrigen, nämlich die Entgegennahme der Beschwerdeschrift und die Prüfung, ob etwas zu veranlassen ist, hat keine weitere erstattungsfähige Gebühr ausgelöst. Diese Tätigkeiten gehören zum Berufungsverfahren und werden durch die Prozessgebühr (nach BRAGO) bzw. Verfahrensgebühr (nach RVG) für die vorhergehende Instanz abgegolten, §§ 37 Nr. 7 BRAGO, 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG. Diese Gebühr ist zugunsten der Beklagten bereits...