Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung - Verfahrenszweck; Bindung an die Kostengrundentscheidung; keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Kostenfestsetzungsverfahren hat nur den Zweck, auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, und hierzu hat der Rechtspfleger lediglich die Entstehung, Notwendigkeit und Zugehörigkeit der geltend gemachten Kosten zum Verfahren zu prüfen.

2. Die Kostengrundentscheidung ist über die gegebenenfalls zulässige und gebotene Auslegung hinaus im Festsetzungsverfahren unkorrigierbar bindend (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 104, Rn. 21 "....Bindung", m.w.N.).

3. Entsprechend seiner Zwecksetzung sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie sind zwischen den Parteien unstreitig.

 

Verfahrensgang

AG Neuruppin (Aktenzeichen 54 F 181/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 30.11.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

1. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts in einer Kindesunterhaltssache (175 ff).

Auf Grund eines Versäumnisbeschlusses vom 17.05.2018 hat der Antragsgegner 70 % der bis dahin entstanden Verfahrenskosten zu tragen (131) und auf Grund eines Einspruchsverwerfungsbeschlusses vom 13.07.2018 die Kosten des weiteren Verfahrens (152 f).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die vom Antragsgegner zu zahlenden Kosten in Höhe von 70 % der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und 70 % der gerichtlichen Kosten mit insgesamt 338,19 festgesetzt.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner im Wesentlichen gegen eine unzureichende Begründung der Sachentscheidung, die inhaltlich zu hinterfragen sei, erachtet die Quotierung der Gerichtskosten für unverhältnismäßig und macht geltend, außerstande zu sein, irgendwelche Kosten übernehmen zu können.

Das Amtsgericht hat die Sache mit Nichtabhilfebeschluss vom 27.12.2018 dem Senat vorgelegt.

2. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Festsetzungsverfahren hat nur den Zweck, auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, und hierzu hat der Rechtspfleger lediglich die Entstehung, Notwendigkeit und Zugehörigkeit der geltend gemachten Kosten zum Verfahren zu prüfen.

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel liegen mit den Beschlüssen vom 17.05.2018 und 13.07.2018 vor und Entstehung, Notwendigkeit und Zugehörigkeit zum Verfahren der mit Antrag vom 07.08.2018 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (160), zu denen der Antragsgegner gehört worden ist und sich geäußert hat (167), in zuletzt noch aufrecht erhaltenem Umfang (vgl. 164) ergeben sich unmittelbar aus der Akte.

Die Kostengrundentscheidung ist über die gegebenenfalls zulässige und gebotene Auslegung hinaus im Festsetzungsverfahren unkorrigierbar bindend (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 104, Rn. 21 "....Bindung", m.w.N.). Der Tenor der jeweiligen Kostengrundentscheidung ist klar und insoweit weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig.

Entsprechend seiner Zwecksetzung sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie sind, anders als hier, wo sie nicht einmal erhoben sind, zwischen den Parteien unstreitig.

Mit Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung kann der Kostenschuldner im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr gehört werden.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Schuldners ist ebenfalls keine Festsetzungsvoraussetzung.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12791764

FamRZ 2019, 1350

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