Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsverfahren: Bindung an Kostengrundentscheidung; Unzulässigkeit materiell-rechtlicher Einwendungen
Leitsatz (amtlich)
1. Das Festsetzungsverfahren hat nur den Zweck, auf der Grundlage eines zur Zwangsvoll-streckung geeigneten Titels die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, und hierzu hat der Rechtspfleger lediglich die Entstehung, Notwendigkeit und Zugehörigkeit der geltend gemachten Kosten zum Verfahren zu prüfen (vgl. Senat FamRZ 2019, 1350 m.w.N.).
2. Die Kostengrundentscheidung im vorliegenden Kostenbeschluss ist über die gegebenenfalls zulässige und gebotene Auslegung hinaus im Festsetzungsverfahren unkorrigierbar bindend (vgl. Senat FamRZ 2019, 1350 m.w.N.).
3. Mit Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Kostengrundentscheidung kann der Kostenschuldner im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr gehört werden (vgl. Senat FamRZ 2019, 1350 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Aktenzeichen 32 F 151/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 10.03.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts in einer Kindschaftssache.
Auf Grund eines Kostenbeschlusses vom 20.11.2019 hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (31). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht vom Antragsteller an die Antragsgegner zu erstattenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 266,56 EUR festgesetzt (43 ff.).
Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Kosten seien den Antragsgegnern aufzuerlegen, die ihm die Kinder widerrechtlich entzogen hätten.
Das Amtsgericht hat die Sache mit Nichtabhilfebeschluss vom 31.03.2020 dem Senat vorgelegt.
2. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 85 FamFG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Festsetzungsverfahren hat nur den Zweck, auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, und hierzu hat der Rechtspfleger lediglich die Entstehung, Notwendigkeit und Zugehörigkeit der geltend gemachten Kosten zum Verfahren zu prüfen (vgl. Senat FamRZ 2019, 1350 m.w.N.).
Ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel liegt hier mit dem Beschluss vom 20.11.2019 vor, und Entstehung, Notwendigkeit und Zugehörigkeit zum Verfahren der mit Antrag vom 28.11.2019 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (35 f.), zu denen der Antragsteller gehört worden ist und sich geäußert hat (38), ergeben sich unmittelbar aus der Akte.
Die Kostengrundentscheidung im vorliegenden Kostenbeschluss ist über die gegebenenfalls zulässige und gebotene Auslegung hinaus im Festsetzungsverfahren unkorrigierbar bindend (vgl. Senat FamRZ 2019, 1350 m.w.N.). Der Tenor des Kostenbeschlusses ist klar und insoweit weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig.
Entsprechend seiner Zwecksetzung sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie sind, anders als hier, wo sie nicht einmal erhoben sind, zwischen den Parteien unstreitig.
Mit Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Kostengrundentscheidung kann der Kostenschuldner im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr gehört werden (vgl. Senat FamRZ 2019, 1350 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst (Nr. 1912 KV FamGKG).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 13882466 |
RVGreport 2020, 312 |