Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Aktenzeichen 3 F 27/19) |
Tenor
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 21.09.2021 - 3 F 27/19 - wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
1. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwältin ... in ... als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich als Träger einer privaten Rentenversicherung gegen den Ausgleich eines geringfügigen Anrechts.
Nach der eingeholten Auskunft vom 22.12.2020 (Bl. 28 VA-Heft), gegen die keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben hat, hat der Antragsteller während der Ehezeit (01.12.1998 bis 28.02.2019) beim Beschwerdeführer ein Anrecht aus einer sogenannten Riester-Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 4.680,84 EUR erworben. Der Beschwerdeführer hat seine Teilungskosten mit 300 EUR und den Ausgleichswert mit 2.190,42 EUR beziffert. Unter Hinweis auf dessen Geringfügigkeit hat er das Absehen von einer Teilung beantragt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 21.09.2021 (Bl. 55 VA-Heft) hat das Amtsgericht, nachdem es die Ehe der Antragsbeteiligten mit Beschluss vom 05.05.2021 (Bl. 22) geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt hat, den Versorgungsausgleich zwischen den Antragsbeteiligten durchgeführt. Dabei hat es das bei dem Beschwerdeführer bestehende Anrecht des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin im Wege der internen Teilung ausgeglichen.
Mit seiner am 06.10.2021 eingegangenen Beschwerde (Bl. 67 VA-Heft) beanstandet der Beschwerdeführer den Ausgleich des bei ihm bestehenden Anrechts des Antragstellers unter Hinweis auf einen ihm dadurch erwachsenden unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand.
Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 69 VA-Heft), die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf eine erheblich zu ihren Lasten gehende Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen.
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 75), ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.
II. Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte, auf das bei dem Beschwerdeführer begründete Anrecht wirksam beschränkte Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Das beschwerdegegenständliche Anrecht wird trotz Geringfügigkeit ausgeglichen, § 18 Abs. 2 VersAusglG.
Das Ermessen nach dieser Bestimmung ist eröffnet. Das Anrecht des Antragstellers aus privater Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 4.680,84 EUR ist, nach Abzug von Teilungskosten in Höhe von 300,- EUR gemäß § 13 VersAusglG mit einem Wert von 2.190,42 EUR zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die für das Ende der Ehezeit bei 3.738 EUR liegende Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG (vgl. Schürmann/Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 40. Aufl. 2019, S. 31) ist nicht erreicht.
Das in § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnete Ermessen übt der Senat dahin aus, das beschwerdegegenständliche Anrecht auszugleichen. Dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) ist Geltung zu verschaffen. Zwar möchte der Beschwerdeführer vom Ausgleich absehen, jedoch liegen besonderen Gründe vor, die für einen Ausgleich sprechen (§ 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG).
Allerdings beanstandet der Beschwerdeführer die Durchführung des Ausgleichs mit grundsätzlich beachtlichen Gründen. § 18 Abs. 2 VersAusglG dient vornehmlich dem Schutz der Versorgungsträger vor dem Verwaltungsaufwand, der mit dem Begründen und Fortführen eines Anrechts für einen neuen, bislang unbekannten Berechtigten verbunden ist, zu dem geringen Wert des Anrechts in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis steht und nicht von den Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) kompensiert wird. Die Norm dient nicht dem Schutz des Ausgleichspflichtigen vor dem Verlust der Hälfte des geringwertigen Anrechts. Vielmehr spricht die Durchsetzung des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) für den Ausgleich ausnahmslos aller, auch geringster Anrechte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist für den Fall eines geringfügigen Anrechts zwar wiederum als grundsätzliche Regel formuliert. Damit der Halbteilungsgrundsatz seine Geltung als die den Versorgungsausgleich bestimmende Maxime behält, ist die als Regel formulierte Ausnahme dann gerechtfertigt, wenn der mit ihr verfolgte Zweck erreicht werden kann (vgl. BGH, NJW 2012, 1281, Abs. 22). Sowohl erstinstanzlich als auch im Beschwerdeverfahren hat sich der Beschwerdeführer - von den übrigen Beteiligten unwidersprochen - auf die Unverhältnismäßigkeit zwischen dem zu übertragenden Ausgleichswert und dem ihm durch die Übertragung erwachsenden Verwaltungsaufwand sowie die wirtschaftliche Unsinnigkeit, die sich aus dem Abzug der Teil...