Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhalten zum PKH-Gesuch der Gegenseite
Leitsatz (amtlich)
Erklärt eine Partei, zum Prozesskostenhilfegesuch der Gegenseite keine Erklärung abzugeben, so stellt sich die spätere Rechtsverteidigung regelmäßig als mutwillig i.S.v. § 114 ZPO dar.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 25.11.2004; Aktenzeichen 51 F 240/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat mit zutreffenden Erwägungen die Mutwilligkeit des Verhaltens des Beklagten, die dieser auch nicht in Begründung seiner Beschwerde entkräften konnte, bejaht. Dies führt zur Versagung der Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO.
1. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (OLG Brandenburg Jugendamt 2003, 374). Eine Partei, welche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, ist grundsätzlich gehalten, von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen zu beschreiten, welcher die geringsten Kosten verursacht (OLG Brandenburg v. 23.11.2000 - 9 WF 152/00, MDR 2001, 512 = FamRZ 2001, 1083 [1084]). Diese Grundsätze gelten nicht allein für den Antragsteller bzw. Kläger eines Verfahrens, sondern gleichermaßen wie für den Antragsgegner bzw. Beklagten (OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.3.2005 - 9 WF 67/05, OLGReport Brandenburg 2005, 544).
Die Mutwilligkeit des Verhaltens kann deshalb auch dann gegeben sein, wenn die Partei bereits vorprozessual oder in dem der Klage vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ihr Verhalten nicht auf eine möglichste Vermeidung des Rechtsstreites ausrichtet, indem sie insb. auf Aufforderungsschreiben der klagenden Partei oder des Gerichtes nicht reagiert. Unter Berücksichtigung ist der Antragsgegner des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens dessen gehalten, in bestmöglicher Weise Bedenken jeglicher Art gegen den geltend gemachten Anspruch vorzubringen, um dem Gericht bereits so die Möglichkeit zu bieten, die (tatsächlichen) Erfolgsaussichten der Klage der antragstellenden Partei zu überprüfen. Hält sich der Antragsgegner für zu Unrecht in Anspruch genommen, erhält er so bereits im Vorfeld des Prozesses die Gelegenheit, ganz oder teilweise unbegründeten Ansprüchen durch die eigene Darstellung des Sachverhaltes entgegenzutreten. Eine verständige, ihre finanziellen Interessen wahrende Partei nimmt diese Gelegenheit auch wahr. Mit einer fristgerecht eingereichten Erwiderung kann sie einerseits verhindern, persönlich - also unmittelbar - mit Kosten eines unnötigen Prozesses belastet zu werden, andererseits auch, dass der Staat die Finanzierung trägt und damit die Partei als Teil der Allgemeinheit mittelbar an den Kosten beteiligt wird. Widerspricht ihr Verhalten im Prozesskostenhilfeverfahren diesen Anforderungen, so stellt sich dies als mutwillig i.S.v. § 114 ZPO dar (OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.5.2002 - 12 WF 81/02, OLGReport Oldenburg 2002, 177; OLG Düsseldorf v. 15.1.1997 - 3 WF 234/96, FamRZ 1997, 1017; Sachs in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., 2000, § 114 ZPO Nr. 127).
2. Die geschilderten Voraussetzungen der Mutwilligkeit treffen unzweifelhaft auf das Verhalten des Beklagten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu. So hat mit Schriftsatz vom 11.8.2004 (Bl. 13) der Beklagte, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erklärt: zum PKH-Gesuch der Gegenseite wird keine Erklärung abgegeben. Im Widerspruch dazu hat er erst innerhalb des Kalgeverfahrens - wenngleich gänzlich unsubstantiiert - die einzelnen Ausführungen der Kläger bestritten und z.T. auch gänzlichen neuen Sachvortrag geleistet. Soweit der Beklagte dem im Rahmen der Beschwerdebegründung durch chronologische - und damit gänzlich überflüssige - Auflistung des Aktenverlaufes begegnen will, ist dies anhand seines vorgenannten schriftsätzlichen Verhaltens in keiner Weise nachvollziehbar.
Will der Beklagte im Übrigen dem AG ein Fehlverhalten bis hin zu der Verletzung rechtlichen Gehörs vorhalten, ist dies angesichts des Verfahrensverlaufes nicht nachvollziehbar. Schon unter Berücksichtigung des Inhaltes des vorgenannten Schriftsatzes ist dem Beklagten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Vorverfahren gegeben worden, ohne dass dieser seine Möglichkeiten genutzt hat.
Insoweit ist es auch gänzlich unverständlich, wenn der Beklagte in der Beschwerdebegründung inzident den Vorwurf der Befangenheit ggü. der mit dem Verfahren befassten Amtsrichterin ausspricht. Soweit das AG unzutreffend darauf hingewiesen hat, dass § 138 ZPO auf Grund des Verhaltens des Beklagten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in Betracht komme, diese Norm unzutreffend angewandt hat, kann dies jedenfalls nach allgemeiner Ansicht eine Voreingenommenheit nicht begründen. Unabhängig davon, dass die Äußerung von Rechtsansichten im Allgemeinen nicht geeignet ist, eine Voreingenommenheit zu begründen, i...