Leitsatz
Der Antragsgegner im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist gehalten, Bedenken jeglicher Art gegen den geltend gemachten Anspruch vorzubringen und den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen durch die eigene Darstellung des Sachverhalts entgegenzutreten. Anderenfalls stellt sich die spätere Rechtsverteidigung regelmäßig als mutwillig i.S.v. § 114 ZPO dar.
Sachverhalt
In einem dem Klageverfahren vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren war der Antragsgegner vom AG aufgefordert worden, zu dem PKH-Gesuch der Gegenseite Stellung zu nehmen. Er ließ sich dahingehend ein, zu dem PKH-Antrag der Gegenseite werde keine Erklärung abgegeben. In dem nachfolgenden Klageverfahren hat er die einzelnen Ausführungen der Kläger bestritten und gänzlich neuen Sachvortrag in das Verfahren eingeführt. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Der hiergegen von ihm eingelegten Beschwerde wurde nicht abgeholfen.
Entscheidung
Das OLG folgt der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach ihm Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit seines Verhaltens zu versagen ist.
Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Eine Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, ist grundsätzlich gehalten, von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen zu beschreiten, der die geringsten Kosten verursacht (OLG Brandenburg v. 23.11.2000 - 9 WF 152/00, MDR 2001, 512 = FamRZ 2001, 1083, 1084). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für beide Parteien eines Verfahrens. Die Mutwilligkeit des Verhaltens kann auch darin begründet sein, dass eine Partei bereits vorprozessual oder in dem der Klage vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ihr Verhalten nicht auf eine Vermeidung des Rechtsstreits ausrichtet, indem sie Bedenken jeglicher Art gegen den geltend gemachten Anspruch vorbringt, um dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, die Erfolgsaussichten der Klage der antragstellenden Partei zu überprüfen. Hält sich der Antragsgegner im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für zu Unrecht in Anspruch genommen, erhält er im Vorfeld die Gelegenheit, den Ansprüchen durch die eigene Darstellung des Sachverhalts entgegenzutreten und die Kosten eines unnötigen Prozesses zu vermeiden.
Der Antragsgegner hat durch seinen Prozessbevollmächtigten lediglich mitteilen lassen, er werde zum PKH-Gesuch der Gegenseite eine Erklärung nicht abgeben. In dem nachfolgenden Klageverfahren hat er die Ausführungen der Kläger bestritten und gänzlich neuen Sachvortrag in das Verfahren eingeführt. Die ihm gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme im Vorverfahren hat er nicht genutzt, so dass ihm Prozesskostenhilfe wegen der Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung zu versagen war.
Hinweis
Zur Vermeidung einer ablehnenden PKH-Entscheidung ist dem Antragsgegner im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren dringend anzuraten, zu dem PKH-Gesuch der Gegenseite innerhalb der ihm vom Gericht zu setzenden Frist substantiiert Stellung zu nehmen. Von der hilfsbedürftigen Partei wird ebenso wie von der vermögenden erwartet, dass sie aktiv am Verfahren mitwirkt (Düsseldorf FamRZ 1979, 158, 159). Unterlässt eine hilfsbedürftige Partei die Mitwirkung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, kann dies den Vorwurf der Mutwilligkeit mit der Folge der Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.04.2005, 9 WF 79/05