Leitsatz

Im Rahmen eines dem streitigen Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hatte der Beklagte eine Stellungnahme zu dem PKH-Gesuch der Klägerin nicht abgegeben. Nach Klageerhebung beantragte er für seine Rechtsverteidigung selbst Prozesskostenhilfe, die ihm vom AG wegen Mutwilligkeit versagt wurde.

Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss legte der Beklagte Beschwerde ein. Daraufhin wurde ihm vom OLG PKH bewilligt, soweit er sich gegen die Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von mehr als 75,00 EUR bzw. mehr als 50,00 EUR für einen anderen Zeitraum wendete.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, dass allein die fehlende Stellungnahme des Beklagten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zum PKH-Antrag der Klägerin eine Versagung der Prozesskostenhilfe nicht rechtfertige.

Das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren sei kein kontradiktorisches Verfahren. Es betreffe vielmehr nur die hilfebedürftige Partei selbst und die Staatskasse. Der künftige Gegner der Hauptsache sei hieran nicht beteiligt. Er erhalte gem. § 118 Abs. 1 ZPO lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme, die von ihm jedoch nicht wahrgenommen werden muss. Sofern er nach Klageerhebung selbst Prozesskostenhilfe beantrage, könne ihm diese nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden.

Eine Abweichung von diesem Grundsatz komme lediglich dann in Betracht, wenn bei einem einfach gelagerten Sachverhalt durch eine Stellungnahme im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerseite und damit die Einleitung eines kontradiktorischen Verfahrens hätte verhindern können. Um einen solchen Fall handele es sich hier jedoch nicht.

 

Hinweis

Die Rechtsprechung zu der diesem Fall zugrunde liegenden Konstellation ist uneinheitlich. In einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 5.4.2005 - IX WF 79/05 - OLGR Brandenburg 2006, 34-35 = FamRZ 2006, 349 war dem Antragsgegner im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wegen Mutwilligkeit seines Verhaltens Prozesskostenhilfe versagt worden, nachdem er in einem dem Klageverfahren vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren lediglich mitgeteilt hatte, er werde zu dem PKH-Antrag der Gegenseite keine Erklärung abgeben. In dem nachfolgenden Klageverfahren bestritt er die Ausführungen der Kläger und führte neuen Sachvortrag in das Verfahren ein. Dieses Verhalten hielt sowohl das erstinstanzliche Gericht, als auch das OLG für mutwillig. Die Mutwilligkeit sei darin begründet, dass eine Partei bereits vorprozessual oder in dem der Klage vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ihr Verhalten nicht auf eine Vermeidung des Rechtsstreits ausrichte, indem sie Bedenken jeglicher Art gegen den geltend gemachten Anspruch vorbringe, um dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, die Erfolgsaussichten der Klage der antragstellenden Partei zu überprüfen. Wer die ihm gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht nutze handle mutwillig. Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung sei ihm zu versagen.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.07.2005, 15 WF 152/05

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