Leitsatz (amtlich)

Die Anrechte auch aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes sind grundsätzlich gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

 

Normenkette

VersAusglG § 18

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 06.02.2014; Aktenzeichen 3 F 46/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 6.2.2014 teilweise abgeändert.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband B. zur Versicherungsnummer ... findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zur Versicherungsnummer ... findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei dem Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Beschluss des AG vom 6.2.2014.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.560 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 50 VersAusglG hat das AG durch den angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt und neben den Anrechten der beteiligten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch deren Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. ausgeglichen. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 3. mit der Beschwerde. Sie macht geltend, die bei ihr und bei dem weiteren Beteiligten zu 2. bestehenden Anrechte seien gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG und im Hinblick auf die geringen Wertdifferenzen nicht auszugleichen. Der Antragsgegner hat zunächst ebenfalls Beschwerde eingelegt, diese jedoch wieder zurückgenommen, nachdem ihm der Senat die in erster Instanz nicht übermittelten Auskünfte zweier privater Versicherungsträger über das Nichtbestehen von Anrechten der Antragstellerin übermittelt hatte.

II. Die gem. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 58 FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist begründet. Ein Ausgleich der bei ihr und bei dem weiteren Beteiligten zu 2. bestehenden Anrechte hat gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG zu unterbleiben. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

1. Soweit es um die beiderseitigen in der Ehezeit erworbenen auszugleichenden Anrechte der beteiligten Eheleute bei der weiteren Beteiligten zu 1. geht, bleibt es bei der Entscheidung des AG, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Denn die weitere Beteiligte zu 3. hat ihre Beschwerde auf die bei ihr und bei dem Beteiligten zu 2. erworbenen Anrechte beschränkt. Eine solche Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (BGH FamRZ 2011, 547 Rz. 17).

2. Die Anrechte der Ehegatten bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind entgegen der Auffassung des AG wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen.

a) Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein Wertunterschied nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, § 18 Abs. 3 VersAusglG.

b) Die bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. bestehenden Anrechte der beteiligten Ehegatten sind gleicher Art i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Gleichartig im Sinne der Vorschrift sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Herausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, z.B. hinsichtlich Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (BT-Drucks. 16/10144, 55; s. auch BGH FamRZ 2013, 1636, 1637 Rz. 13). Vor diesem Hintergrund sind die Anrechte auch aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes gleichartig (Senat, Beschl. v. 21.1.2014 - 10 UF 265/13; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschl. v. 12.11.2013 - 3 UF 100/12; juris, Ruhland, NJW 2009, 2781, 2783).

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes stellt eine besondere Form eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung dar, wobei der Gesetzgeber für die Ermittlung des Ehezeitanteils in § 45 Abs. 3 VersAusglG eine Sondervorschrift geschaffen hat (vgl. hierzu Johannse...

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