Leitsatz (amtlich)

Die Anrechte aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes sind gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG.

 

Normenkette

VersAusglG § 18

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 28.08.2012; Aktenzeichen 10 F 233/11 (VA))

 

Tenor

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des AG Fürstenwalde vom 28.8.2012 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. (Versicherungskonto Nr. 04 070 ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 14,9404 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr. 04 031 ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 30.6.2008, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B. (Versicherungskonto Nr. 04 031 ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 8,1692 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. 04 070 ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 30.6.2008, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband ... findet nicht statt.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf den am 9.7.2008 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG durch Urteil vom 27.3.2009 die am 16.10.1980 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und die Folgesache über den Versorgungsausgleich gem. § 628 ZPO a.F. abgetrennt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 50 VersAusglG hat das AG durch den angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die weiteren Beteiligten zu 2. und 3. als Träger der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst mit der Beschwerde. Sie machen geltend, die bei ihnen bestehenden Anrechte seien gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG und im Hinblick auf die geringe Wertdifferenz nicht auszugleichen.

II. Die gem. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 58 FamFG zulässigen Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. sind begründet. Ein Ausgleich der bei ihnen bestehenden Anrechte hat gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG zu unterbleiben. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

1. Zutreffend ist das AG von einer Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.10.1980 bis zum 30.6.2008 ausgegangen.

2. Soweit es um die beiderseitigen während der genannten Ehezeit erworbenen auszugleichenden Anrechte der beteiligten Eheleute bei der weiteren Beteiligten zu 1. geht, bleibt es bei der Entscheidung des AG, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Denn die weiteren Beteiligten zu 2. und 3. haben ihre Beschwerde auf die bei ihnen erworbenen Anrechte beschränkt. Eine solche Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (BGH FamRZ 2011, 547 Rz. 17).

3. Die Anrechte der Ehegatten bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind entgegen der Auffassung des AG wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen.

a) Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein Wertunterschied nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, § 18 Abs. 3 VersAusglG.

b) Die bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. bestehenden Anrechte sind gleicher Art i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Gleichartig im Sinne der Vorschrift sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin-und-Her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen (z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen; BT-Drucks. 16/10144, 55; s. auch BGH, FamRZ 2013, 1136, 1637 Rz. 13). Vor diesem Hintergrund sind die Anrechte aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes gleichartig (Ruland, NJW 2009, 2781, 2783). Denn die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst stellt eine besondere Form eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung dar, wobei der Gesetzgeber für die Ermittlung des Eheze...

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