Leitsatz (amtlich)

1. In Verfahren, die auf eine Annahme als Kind gerichtet sind, sind der Annehmende und der Anzunehmende, die Eltern des Anzunehmenden sowie der Ehegatte des Annehmenden und des Anzunehmenden zu beteiligen.

2. Kinder des Annehmenden sind dagegen nicht notwendigerweise zu beteiligen, weshalb sie insoweit regelmäßig auch keine Verfahrenskostenhilfe erhalten.

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Aktenzeichen 97 F 131/19)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Frau SH ... vom ... 2019 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Adoptionsverfahren ist die Beschwerdeführerin die (ebenfalls adoptierte) volljährige Tochter des Annehmenden. Das Familiengericht hat der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 1769 BGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin hat sich für die Beschwerdeführerin ein Rechtsanwalt bestellt, Ausführungen zur Sache gemacht und auf Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Den Verfahrenskostenhilfe-Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II. Die in zulässiger Weise gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung den gestellten Verfahrenskostenhilfe-Antrag zurückgewiesen. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in §§ 76 f. FamFG i. V. m. § 114 ZPO erfolgt allein zugunsten eines Verfahrensbeteiligten; diese Stellung kommt der - allein anzuhörenden - Beschwerdeführerin nicht zu.

Beteiligt ist nach § 7 FamFG, wer in Antragsverfahren als Antragsteller auftritt oder in anderen Angelegenheiten durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird oder aufgrund des FamFG oder eines anderen Gesetzes oder sonst von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen ist. Wer dagegen, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, lediglich anzuhören ist, wird dadurch nicht Beteiligter, § 7 Abs. 6 FamFG.

Für Adoptionssachen (§§ 186 f. FamFG) bestimmt § 188 FamFG die von Amts wegen zu beteiligenden Personen. Danach sind in Verfahren, die auf eine Annahme als Kind gerichtet sind, der Annehmende und der Anzunehmende, die Eltern des Anzunehmenden sowie der Ehegatte des Annehmenden und des Anzunehmenden zu beteiligen, §§ 1741 f. BGB, 186 Nr. 1, 188 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Kinder des Annehmenden gehören dagegen nicht zu den Personen, die kraft Gesetzes notwendig zu beteiligen sind. Für sie sieht § 193 FamFG lediglich eine Anhörung vor. Auf diese Kinder findet deshalb die Regelung des § 7 Abs. 6 FamFG Anwendung, wonach die Anhörung nicht zur förmlichen Beteiligung führt. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 7 FamFG treffen auf die Kinder des Annehmenden nicht zu (vgl. insgesamt OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 925).

 

Fundstellen

Haufe-Index 13496035

FamRZ 2020, 39

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge