Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.08.2024 wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
3. Der Beschwerdewert beträgt 2.000 EUR.
4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
I. Die Antragsbeteiligten sind die getrenntlebenden Eltern des betroffenen, im Haushalt des Antragsgegners lebenden Kindes L... Im vorliegenden Verfahren haben die Eltern um den Umgang der Antragstellerin mit L... aufgrund von der Antragstellerin begehrter einstweiliger Anordnung gestritten.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig einen begleiteten Umgang der Antragstellerin angeordnet, diesen im Einzelnen ausgestaltet sowie (in Ziff. 1.7 des Tenors) geregelt, dass ein Umgang und Kontakt der Antragstellerin mit L... außerhalb der zuvor geregelten Zeiten nicht stattfinde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung vom 06.08.2024 (Bl. 45 ff. eA) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.08.2024. Nachdem der Stellvertretende Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 21.08.2024 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hat, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.09.2024 hierzu Stellung genommen. Dabei hat sie ihre sofortige Beschwerde - jedenfalls formell - auf die Aufhebung des ausgesprochenen Kontaktverbotes begrenzt und die Auffassung vertreten, mit diesem Verbote liege eine (anfechtbare) Sorgerechtsregelung vor. Innerhalb der weiteren Begründung wendet sie sich argumentativ zudem gegen den begleitet angeordneten Umgang.
II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen, § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG.
1. Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar, § 57 S. 1 FamFG, es sei denn, es handelt sich um eine Entscheidung über einen von § 57 S. 2 FamFG erfassten Regelungsgegenstand. Die Regelung des § 57 S. 2 FamFG ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters abschließender Natur und nur restriktiv anzuwenden. Mit der Ausnahme des § 57 S. 2 FamFG sollen nur bestimmte unter den besonders einschneidenden Entscheidungen des Familiengerichts im Eilrechtsschutz einer Überprüfung im Wege der Beschwerde zugänglich gemacht werden. Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf besonders bedeutsame Fälle beschränkt. Die diesbezügliche gesetzgeberische Wertung wurde durch die abschließende Aufzählung der in S. 2 des § 57 FamFG genannten Bereiche zum Ausdruck gebracht. Eine Anfechtungsmöglichkeit soll danach nur dann bestehen, wenn ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung eines Beteiligten vorliegt und aus der vorläufigen Anordnung ein dauerhafter Rechtszustand entstehen kann. Ansonsten bestehen Sinn und Zweck der Norm darin, den Fortgang der Hauptsache nicht dadurch zu behindern, dass wegen einstweiliger Anordnungen die Verfahrensakten zwischen den Instanzen hin und her gesandt werden (vgl. insgesamt OLG Nürnberg FF 2024, 335). Ferner dient die Vorschrift einer Entlastung der Rechtsmittelgerichte (OLG Nürnberg FF 2024, 335 a.a.O.; OLG Koblenz FamRZ 2020, 1210 Rn. 5).
2. Die Ausnahmen in § 57 S. 2 FamFG umfassen keine Umgangsregelungen. Gegen einstweilige Anordnungen in Umgangsverfahren findet daher ausnahmslos - selbst bei erheblicher Einschränkung bis hin zum Ausschluss des Umgangsrechts - die Beschwerde nicht statt (st. Rspr. der Senate des Brandenburgisches OLG: Senat FamRZ 2020, 1664; 4. FamS v. 22.12.2022 - 13 UF 181/22 m.w.N.; OLG Nürnberg FF 2024, 33; vgl. auch BVerfG NZFam 2023, 319).
Die umfassende Unanfechtbarkeit vorläufiger Umgangsregelungen folgt auch aus dem Grundsatz einer strengen verfahrensrechtlichen Trennung von umgangsrechtlichen und (dann nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG anfechtbaren) sorgerechtlichen Streitigkeiten. Sorgerechtsverfahren betreffen die Rechtszuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge oder Teile davon; Umgangsverfahren betreffen die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränken insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne aber in das Sorgerecht als Status einzugreifen (BGH FamRZ 2020, 252; BGH FamRZ 2017, 532). Umgangsrecht und Sorgerecht enthalten also rechtlich getrennte Verfahrensgegenstände (BGH MDR 2022, 437; BGH FamRZ 2020, 252; OLG Frankfurt FamRZ 2022, 614; OLG Dresden NZFam 2021, 318; Rake, FamRZ 2019, 213, 214).
Konkret bedeutet dies, dass durch einstweilige Anordnung angeordnete Umgangspflegschaften (Senat FamRZ 2020, 1664; OLG Hamm FamRZ 2017, 47; OLG Köln FamFR 2012, 109) oder die hier begleitet angeordneten Umgänge (allg. dazu Senat FamRZ 2020, 1664) unanfechtbar sind (vgl. insgesamt: Reichold in Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 45. Aufl. 2024 § 57 Rn. 5a).
Anderes gilt nur für eine solche - dann § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG zuzuordnende - vorläufige Umgangsregelung, mit welcher zugleich in das ...