Verfahrensgang

AG Neuruppin (Aktenzeichen 55 F 27/21)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Ausspruch zu Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 13.07.2022 - 55 F 27/21 - abgeändert und erhält folgende Fassung:

Es wird festgestellt, dass sich das Versorgungsausgleichsverfahren durch den Tod des Antragstellers erledigt hat.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Das Amtsgericht hat durch Scheidungsverbundbeschluss vom 13.07.2022 (Bl. 41) die am 20.09.2011 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich entsprechend der Auskünfte der weiteren Beteiligten vom 24.03.2022 (Bl. 14 VA-Heft) und 25.05.2022 (Bl. 23 VA-Heft) durchgeführt. Das Bestehen von in Österreich begründeten Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der P...anstalt in Wien, deren Wert die weitere Beteiligte zu 2) in ihrer Auskunft vom 19.07.2022 (Bl. 35 VA-Heft) mit 253,42 EUR beziffert hat, wird in dem Beschluss nicht genannt.

Mit ihrer Beschwerde vom 15.08.2022 (Bl. 55) beanstandet die Antragsgegnerin, ohne einen konkreten Antrag zu stellen, die Nichtberücksichtigung der österreichischen Versorgungsanwartschaften.

Der Antragsteller ist am 23.12.2022 - nach Rechtskraft der Ehescheidung - verstorben (Bl. 8 der elektronischen Akte, im Folgenden: elA).

Auf eine Beteiligung der Erben und Hinterbliebenen des Antragstellers (§ 224 Nr. 4 FamFG) konnte der Senat angesichts der offenkundigen Erledigung des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 31 Abs. 1, 2 VersAusglG verzichten (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 19512; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche § 219 FamFG Rn. 15).

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten (Bl. 11 elA) die Entscheidung über die Beschwerde durch Beschluss vom 04.10.2023 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Er entscheidet, wie angekündigt (Bl. 2 elA), über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, von der ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

2. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde führt aufgrund des Versterbens des Antragstellers zu der ausgesprochenen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Antragsgegnerin verfügte bereits vor dem Tod des Antragstellers über die für die von ihr erhobene Beschwerde erforderliche Beschwerdebefugnis, §§ 219, 59 Abs. 1 FamFG. Ihr pauschal auf das Unterbleiben einer Berücksichtigung des österreichischen Anrechts des Antragstellers gestütztes Rechtsmittel ist dergestalt auszulegen, dass nicht nur das Unterbleiben der nach § 224 Abs. 4 FamFG angeordneten Nennung des Vorbehalts eines Wertausgleichs nach der Scheidung, sondern auch das Unterbleiben einer Prüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG beanstandet wird. Auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beurteilte Frage, ob ein an einem Versorgungsausgleichsverfahren beteiligter Ehegatte bereits dadurch beschwert und beschwerdebefugt ist, dass in den Gründen der Entscheidung entgegen §§ 224 Abs. 4 FamFG, 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG das Verbleiben von Anrechten für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nicht benannt ist, kommt es daher vorliegend nicht an (für das Nichtvorliegen einer Beschwer: OLG Celle BeckRS 2018, 25679; OLG Stuttgart BeckRS 2016, 80; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, 3. Aufl. 2018, § 219 FamFG Rn. 18; für das Vorliegen einer Beschwer: OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 28168; OLG Koblenz NJW-RR 2017, 710; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, § 224 FamFG Rn. 20).

Das durch das Versterben des Antragstellers automatisch eingetretene Erlöschen eines Anrechts der Antragsgegnerin auf Ausgleich des - offenkundigerweise dem Wertausgleich nach der Scheidung nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG vorbehaltenen - österreichischen Anrechts, § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG, führt zum Wegfall einer Beschwer der Antragsgegnerin in Ansehung des österreichischen Anrechts sowohl betreffend dessen Nennung in der Entscheidung, als auch betreffend einer Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG. Der vorliegend nach der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs eingetretene Tod des Antragstellers bewirkt, da es bei § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG keine Rolle spielt, welcher der Ehegatten verstirbt, automatisch den Anspruchsuntergang kraft Gesetzes mit Wirkung zum Ende des Monats, in dem der Antragsteller verstorben ist, §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche § 31 VersAusglG Rn. 32f.).

Die durch die mit dem Versterben des Antragstellers automatisch ausgelösten Rechtsfolgen des § 31 VersAusglG führen im Wege einer Klammerwirkung zur Erstreckung des Prüfungsumfangs des Senats auf sämtliche dem Versorgungsausgleichsverfahren unterliegende Anrechte (BGH NJW-RR 2016, 1222; OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 19512; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2018, 179; Götsche/Rehbein/B...

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