Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Umgangspflegschaft angeordnet werden kann.
Normenkette
BGB §§ 1684
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Spree) (Aktenzeichen 10 F 585/16) |
Tenor
1. Der Vater hat das Recht, mit seiner Tochter A... G..., geboren am ....2.2012, wie folgt zusammen zu sein:
a) an jedem Freitag einer geraden Kalenderwoche, 14:30 Uhr, bis zum darauffolgenden Montag, 8:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 26./29.1.2018, endend am Wochenende 29. 6./2.7.2018,
b) an jedem Freitag einer geraden Kalenderwoche ab Schulschluss bzw. wenn das Kind die Schule nicht besucht, ab 14:30 Uhr, bis zum darauffolgenden Montag zum Schulbeginn bzw. wenn das Kind die Schule nicht besucht, bis 8:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 24./27.8.2018,
c) an den Zweitfeiertagen von Weihnachten und Pfingsten von 10:00 Uhr bis 18:30 Uhr,
d) in den Osterferien des Landes Brandenburg von Oster Montag, 10:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag, 10:00 Uhr,
e) alle zwei Jahre (ungerade Kalenderjahre) in den Winterferien des Landes Brandenburg vom Samstag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Samstag, 10:00 Uhr,
f) alle zwei Jahre (gerade Kalenderjahre) in den Weihnachtsferien des Landes Brandenburg vom 26. Dezember, 10:00 Uhr, bis zum Samstag vor Schulbeginn, 18:30 Uhr,
g) in den Herbstferien des Landes Brandenburg vom Samstag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Samstag, 10:00 Uhr,
h) in den Sommerferien des Landes Brandenburg vom Samstag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum Samstag zwei Wochen später, 18:30 Uhr.
2. Fällt ein Umgangstermin am Wochenende aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Umgang ersatzweise am nachfolgenden Wochenende zur selben Zeit statt. Im Anschluss bleibt es aber bei dem Umgang an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen.
Soll der Umgang wegen Erkrankung des Kindes ausfallen, so muss die Mutter dem Vater ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung und die fehlende Möglichkeit, den Umgang trotz der Erkrankung stattfinden zu lassen, ergeben.
3. Die Feiertags- und die Ferienregelung gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt in jedem Fall unverändert, d.h. der Wochenendumgang beginnt stets am Freitag der geraden Kalenderwoche.
Während der Schulferien des Landes Brandenburg findet ein Wochenendumgang des Vaters mit dem Kind nicht statt. Gleiches gilt hinsichtlich derjenigen Umgangswochenenden, die den Ostersonntag oder den 24. oder 25. Dezember mit umfassen. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt auch hier unverändert.
4. Für die Durchführung des Umgangs des Vaters mit dem Kind wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Die Umgangspflegschaft wird befristet bis zum 31.5.2018.
Die Umgangspflegschaft umfasst auch die Vor- und Nachbereitung der Umgangskontakte im Rahmen von Elterngesprächen mit dem Ziel einer eigenverantwortlichen Durchführung des Umgangs durch die Eltern nach Ablauf der Umgangspflegschaft. Die Eltern sind verpflichtet, den diesbezüglichen Anordnungen der Umgangspflegerin Folge zu leisten.
5. Zur Umgangspflegerin wird Frau M... P..., bestimmt. Sie übt ihr Amt berufsmäßig aus.
6. Sofern die Umgangspflegerin nichts anderes bestimmt sowie nach Ablauf der Umgangspflegschaft gilt folgende Regelung:
Der Vater holt das Kind zu Beginn des jeweiligen Umgangs an der Wohnung der Mutter ab. Die Mutter übergibt dem Vater am Beginn des jeweiligen Besuchs das Kind pünktlich. Am Ende der regelmäßigen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind zur Wohnung der Mutter zurück, wo diese es entgegennimmt. Es ist die Aufgabe der Mutter persönlich, das Kind an den Vater herauszugeben bzw. am Ende des Umgangs wieder von ihm entgegenzunehmen. In keinem Fall dürfen die Großeltern mütterlicherseits bei den Übergaben dabei sein.
Besucht das Kind an dem Tag, an dem der Umgang beginnt, die Kita, die Schule oder den Hort, so holt der Vater das Kind in der jeweiligen Einrichtung ab. Endet der Umgang an einem Tag, an dem das Kind die Kita oder die Schule besucht, so bringt der Vater das Kind dorthin. Die Mutter stellt sicher, dass sich das Kind zum Beginn des jeweiligen Umgangs in der Kita, in der Schule bzw. im Hort befindet und an den Vater herausgegeben wird, ebenso dass das Kind am Ende des jeweiligen Umgangs in der Kita, in der Schule bzw. im Hort entgegengenommen wird.
7. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anordnen kann.
8. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
9. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. ...