Leitsatz (amtlich)
1. Ein so genanntes Wechselmodell mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern kann jedenfalls dann nicht gerichtlich angeordnet werden, wenn es keinen entsprechenden elterlichen Konsens gibt.
2. Ein Ausschluss des Umgangs ist auch bei einer von Kindern im Alter von 9 bzw. 6 Jahren zuletzt geäußerten Ablehnung von Kontakten mit dem Vater nicht stets geboten. Wenn die Mutter durch ihr Verhalten ihre Verpflichtung aus § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft und wiederholt erheblich verletzt hat, kann jedoch die Anordnung einer Umgangspflegschaft erforderlich sein.
Normenkette
FamFG § 1684
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 06.11.2014; Aktenzeichen 2.2 F 197/12) |
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Eltern wird der Beschluss des AG Strausberg vom 6.11.2014 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerdeanträge teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den persönlichen Umgang mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten zu 1. und 2., N. K., geboren am... Januar 2007, und S. K., geboren am... Februar 2010, wie folgt auszuüben:
1. In jeder geraden Kalenderwoche von Freitagmittag nach Schulschluss der Kinder bzw., solange S. noch nicht eingeschult ist, ihn betreffend ab 12 Uhr, bis zum Dienstagmorgen der darauffolgenden Woche zum Schulbeginn, bzw., solange S. noch nicht eingeschult ist, ihn betreffend bis 8:45 Uhr, beginnend am Freitag, dem 11.3.2016.
Kann wegen der Erkrankung eines der Kinder ein Umgang mit diesem Kind nicht stattfinden, so wird der Umgang mit diesem Kind an dem auf die Genesung folgenden nächsten Wochenende der ungeraden Kalenderwoche nachgeholt.
Als Erkrankung gilt nur die ärztlich bescheinigte Schul- bzw. Kindergartenunfähigkeit des Kindes. Die Mutter ist verpflichtet, den Vater und die Umgangspflegerin unverzüglich von einer den Umgang hindernden Krankheit des Kindes zu unterrichten und dem Vater und der Umgangspflegerin auf Verlangen eine Bescheinigung über die Art der Erkrankung und die Schul- bzw. Kindergartenunfähigkeit vorzulegen. Die Umgangspflegerin entscheidet, ob sie die Verhinderung anerkennt.
2. In den Ferien des Landes Brandenburg
a) Osterferien in den geraden Jahren vom letzten Schultag vor den Ferien nach Schulschluss der Kinder, bzw., solange S. noch nicht eigeschult ist, ihn betreffend ab 12 Uhr, bis zum Ostermontag, 10 Uhr; in den ungeraden Jahren von Ostermontag, 10 Uhr, bis zum Sonntag vor Schulbeginn, 16 Uhr.
b) Sommerferien in den ersten drei Wochen der Sommerferien vom auf den letzten Schultag vor den Ferien folgenden Samstag, 12 Uhr, bis zum Samstag drei Wochen später, 16 Uhr;
c) Herbstferien in der ersten Ferienwoche, beginnend mit dem letzten Schultag vor den Ferien nach Schulschluss bis zum Samstag der darauffolgenden Woche, 16 Uhr;
d) Weihnachtsferien in den geraden Kalenderjahren vom letzten Schultag vor den Ferien nach Schulschluss bis zum 27.12, 10 Uhr; in den ungeraden Jahren vom 27.12., 10 Uhr, bis zum Tag vor dem ersten Schultag, 16 Uhr;
e) Winterferien in den ungeraden Jahren vom letzten Schultag vor den Ferien nach Schulschluss bis zum Sonntag vor dem ersten Schultag, 16 Uhr.
3. Die Regelungen zum Ferienumgang gehen den Regelungen zu dem unter 1. geregelten Wochenendumgang vor.
4. Die Eltern haben sich abfälliger und wertender Äußerungen über den anderen Elternteil in Gegenwart der Kinder zu enthalten, die Kinder nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen und Streitigkeiten untereinander von ihnen fern zu halten.
II.1. Für die Durchführung des Umgangs des Vaters mit den Kindern N. und S. wird eine Umgangspflegschaft angeordnet.
2. Zur Umgangspflegerin wird Frau Dipl. Päd. K. B.,..., bestimmt. Sie übt ihr Amt berufsmäßig aus. Die Umgangspflegschaft wird befristet bis zum 31.3.2018.
3. Die Umgangspflegschaft umfasst auch die Vor- und Nachbereitung der Umgangskontakte im Rahmen von Elterngesprächen mit dem Ziel einer eigenverantwortlichen Durchführung des Umgangs durch die Eltern nach Ablauf der Umgangspflegschaft. Die Eltern sind verpflichtet, den diesbezüglichen Anordnungen der Umgangspflegerin Folge zu leisten.
4. Sofern die Umgangspflegerin nichts anderes bestimmt sowie nach Ablauf der Umgangspflegschaft gilt folgende Regelung:
Der Vater holt die Kinder zu Beginn des Umgangs von der Schule bzw. vom Kindergarten ab und bringt sie zum Ende des Umgangs dorthin zurück. Die Mutter sorgt dafür, dass die Kinder an diesen Tagen die Schule bzw. den Kindergarten besuchen.
An den Tagen, an denen die Kinder die Schule bzw. den Kindergarten nicht besuchen, übergibt die Mutter die Kinder zu Umgangsbeginn dem Vater an ihrer Wohnungstür, dieser bringt die Kinder zum Umgangsende dorthin zurück, die Mutter nimmt sie dort in Empfang.
III. Dem Vater wird aufgegeben, einen Kurs "Kind im Blick" vollständig zu absolvieren und diesen spätestens am 31.5.2016 zu beginnen.
IV. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die aus Ziff. I. und II. folgenden Verpflichtungen kann gegen jeden Elternteil ein Ordnungsgeld von ...