Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 05.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 5 O 32/19 - wird gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weshalb sie gem. §522 Abs. 1 S.1, 2 ZPO zu verwerfen ist. Die Berufungsbegründung des Klägers enthält - worauf der Senat im Beschluss vom 23.11.2020 eingehend hingewiesen hat - nicht den gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO erforderlichen Inhalt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf den genannten Hinweisbeschluss in vollem Umfang verwiesen.

Einwände hiergegen hat der Kläger innerhalb der ihm gewährten Stellungnahmefrist nicht vorgebracht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14709449

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