Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 10.01.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 10.01.2019 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für die beiden Kinder dem Vater allein übertragen und den Umgang der Mutter mit den Kindern geregelt. Wegen der Regelung im Einzelnen, der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:
Das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. P... sei nach der von ihr eingeholten methodenkritischen Stellungnahme der Diplom-Psychologen S... und Professor Dr. W... (Bl. 496 ff. der Gerichtsakte - alle weiteren Blattzahlen beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf die Gerichtsakte) mangelhaft, was allein schon die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertige.
Ihr Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Richter wegen des Eindrucks der Befangenheit sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Fehlerhaft und entscheidungsrelevant seien auch die Erteilung eines unklaren Sachverständigenauftrags sowie die Verwertung des unzulänglichen Gutachtens gewesen. Zur Entscheidungsfindung sei erforderlich gewesen, sowohl ein fundiertes aussagepsychologisches Gutachten als auch ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Er sei nicht ausreichend thematisiert und abgewogen worden, inwieweit die Äußerungen L... durchaus Erlebnis basiert sein könnten, d. h. ein sexueller Missbrauch durch den Vater möglich sei. So liege eine schriftliche Aussage des Trägers der Kita vor, in der bestätigt werde, dass L... in den Jahren 2016 und 2017 durch sexualisierte Verhaltensweisen aufgefallen sei, die der Erwachsenensexualität zuzuordnen gewesen seien. Es habe auch Aussagen von L... zu möglichen sexuellen Übergriffen gegeben, die in ihrer, der Mutter, Abwesenheit stattgefunden hätten. Eine Befragung der Kitaerzieherin sei im Hinblick auf L... eindeutige Angaben zu sexuellen Übergriffen durch den Vater unbedingt geboten gewesen. Auch Stellungnahmen der Kinderärztin Frau Dr. S... und des früheren Kinderarztes Herrn Dr. K... seien in Betracht zu ziehen. Letzterer habe ihr, der Mutter, empfohlen, L... bei einem Kinderpsychologen vorzustellen, wobei der Vater bedauerlicherweise seine Zustimmung zu einer Vorstellung des Kindes bei der Kinderpsychologin in Königs Wusterhausen verweigert habe. Auch die Ärztinnen des Klinikums Rüdersdorf sowie der Kriminalbeamte, der L... am 06.01.2018 vernommen habe, seien anzuhören.
Zu beachten sei auch, dass L... aggressiv auf ihren Bruder reagiert habe und darauf angesprochen geäußert habe, sie sei ein "böses und schlechtes Kind und an allem schuld". Diese Worte habe L... weinend und permanent wie in einer "Endlosschleife" wiederholt.
Anders als im Strafverfahren, wo derartige Unsicherheiten zugunsten des Beschuldigten zu werten wären, hätte in einem familiengerichtlichen Verfahren der Schutz der Kinder Vorrang. Angemessen wäre der Einsatz begleiteter Umgänge oder zumindest eines Umgangspflegers für die Übergabe der Kinder gewesen.
Eine Rückführung der Kinder in ihren Haushalt sei geboten. Das Amtsgericht habe nicht ohne vorherige Anhörung der Kinder entscheiden dürfen. Dies gelte ungeachtet der Hinzuziehung einer Verfahrensbeiständin, zumal diese sich nur einmal mit den Kindern unterhalten habe, und zwar während des Aufenthalts der Kinder in der Pflegeeinrichtung.
Die angebliche Gefährdung der Kinder in ihrem Haushalt sei nur vage angedeutet worden und völlig unkonkret geblieben. Die Herausnahme der Kinder und das Verbringen in eine Pflegestelle seien unverhältnismäßig gewesen.
Das Gutachten habe, obwohl dies seinem Auftrag nicht entsprochen habe, bestätigt, dass sie, die Mutter, erziehungsfähig sei. Der Vater hingegen sei nicht ausreichend erziehungsfähig, um die Kinder in seinem Haushalt zu betreuen. Die Kinder würden in seinem Haushalt nicht ausreichend von ihm persönlich, sondern umfangreich von seiner Freundin und den über 80-jährigen Großeltern betreut. Der Vater sei auch nicht bindungstolerant und handele nicht dem Kindeswohl entsprechend. So sei ihr vereinbarter Umgang mit den Kindern immer wieder über mehrere Wochen hinweg ausgefallen. Auf Wünsche nach Ersatzterminen habe der Vater nicht kooperativ reagiert.
Als die Kinder noch in ihrem Haushalt gelebt hätten, hätten sie immer wieder angegeben, nicht zum Vater zu wollen. Dies habe insbesondere auch J... geäußert.
Die Mutter beantragt,
ihr die alleinige elterliche Sorge für die beiden Kinder zu übertragen,
hilfsweise,
den Eltern die elterliche Sorge zur gemeinsamen Ausübung zu übertragen.
Der Vater tritt der Beschwerde entgegen. Er trägt vor:
Es sei schon nicht ersichtlich, welches Ziel die Mutter mit der Beschwerdeführung genau verfolge. Die Rüge der unterbliebenen Anhörung der Kinder sei nicht nachvollziehbar, weil die Mutter, als dies be...