Leitsatz (amtlich)
Der Sachverständige, der nach dem Beweisbeschluss die Qualität verlegter Treppenstufen aus chinesischem Granit zu beurteilen hat, ist im Falle einer fehlenden Zustimmung der Parteien zu einem erhöhten Stundensatz nach § 13 JVEG nach der Honorargruppe 5 des § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG zu einem Stundensatz von 70 EUR zu entschädigen.
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 02.02.2010; Aktenzeichen 14 O 151/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O. vom 2.2.2010, Az.: 14 O 151/08, abgeändert.
Die dem Sachverständigen Prof. Dr ... für das schriftliche Gutachten vom 16.11.2009 zu zahlende Vergütung wird auf 3.899,40 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Sachverständige ist mit Beschluss des LG Frankfurt/O. vom 2.6.2009 mit der Erstattung eines Gutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 22.12.2008 beauftragt worden. Gegenstand der Begutachtung durch den Sachverständigen sollten die von dem Streithelfer der Kläger bei der Erneuerung der Außentreppe an dem Wohnhaus der Kläger verlegten Treppenstufen aus chinesischem Granit mit dem Handelsnamen "Padang Yellow" sein. Darüber hinaus sollte sich der Sachverständige auch zu möglichen Verlegefehlern äußern sowie mit einem in dem vor dem AG Eberswalde zu dem Az.: 2 H 1/07 geführten selbständigen Beweisverfahren angefertigten Gutachten des Sachverständigen Dr. S. auseinandersetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beweisbeschlusses vom 22.12.2008 (Bl. 272 ff. GA) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 28.6.2009 an das LG teilte der Sachverständige mit, dass sich die Gutachterkosten auf ca. 2.500 EUR - 2.800 EUR belaufen würden, wobei er davon ausgehe, "dass Sie mir auch wie Herrn Dr. S. einen Stundenaufwand vom 85 EUR zugestehen" (Bl. 351 GA). Mit Schreiben vom 22.7.2009 erläuterte der Sachverständige auf Anforderung des Gerichts den voraussichtlichen Kostenaufwand (Bl. 360 GA). Nach Anforderung eines weiteren Auslagenvorschusses teilte das LG dem Sachverständigen mit Verfügung vom 12.8.2009 mit, dass er mit der Begutachtung fortfahren könne. Mit Schreiben vom 1.9.2009 teilte der Sachverständige mit, dass wegen der Beauftragung eines Handwerkers für die erforderliche Bauteilöffnung ein weiterer Kostenvorschuss von 200 EUR erforderlich werde (Bl. 385 GA). Dieser weitere Auslagenvorschuss wurde durch die Beklagte am 8.9.2009 eingezahlt, so dass insgesamt ein Vorschuss von 2.950 EUR zur Verfügung stand. Mit weiterem Schreiben vom 11.11.2009 teilte der Sachverständige mit, dass mittlerweile davon auszugehen sei, dass das Gutachten inkl. aller Auslagen ca. 3.700 EUR kosten werde (Bl. 391 GA). Mit Rechnung vom 17.11.2009 stellte der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens vom 16.11.2009 auf der Basis eines Stundensatzes von 85 EUR pro Stunde einen Betrag von 4.319,40 EUR in Rechnung (Bl. 471 f. GA). Der Rechnungsbetrag wurde von der Anweisungsbeamtin unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75 EUR gemäß der Honorargruppe 6 auf 4.039,40 EUR gekürzt; dieser Betrag wurde zur Auszahlung gebracht.
Mit Schreiben vom 21.12.2009 bat der Sachverständige unter Hinweis darauf, dass seiner Bitte, ihm einen Stundenaufwand von 85 EUR zu bewilligen, nicht widersprochen worden sei, um eine Überprüfung der vorgenommenen Rechnungskürzung (Bl. 502 GA). Das LG hat nach Anhörung der Parteien, wobei die Kläger dem Stundensatz von 85 EUR ausdrücklich zugestimmt haben, sowie des Vertreters der Landeskasse mit Beschluss vom 2.2.2002 die Vergütung des Sachverständigen antragsgemäß auf 4.319,40 EUR einschl. Umsatzsteuer festgesetzt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Tätigkeit des Sachverständigen sei nach billigem Ermessen gem. § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG einer der gesetzlich vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen. Im Einzelfall könne es angemessen sein, einen höheren Bereich des durch die verschiedenen Honorargruppen eröffneten Gebührenrahmens festzusetzen. So liege der Fall auch hier, da sich der Sachverständige mit dem Vorgutachten und anderen wissenschaftlichen und technischen Ausführungen wissenschaftlich auf hohem Niveau auseinanderzusetzen gehabt habe und der Umfang des Gutachtens zeige, dass die Befassung des Sachverständigen mit der zu beurteilenden Materie deutlich mehr als ein routinemäßiges Vorgehen erfordert habe, weshalb eine Honorierung nach der Honorargruppe 8 angemessen sei.
Gegen die Festsetzung richtet sich die von dem Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse erhobene Beschwerde, mit der der Vertreter der Landeskasse die Auffassung vertritt, dem Sachverständigen könne aufgrund der behandelten Thematik lediglich ein Stundensatz i.H.v. 70 EUR entsprechend der Honorargruppe 5 des § 9 Abs. 1 JVEG gewährt werden. Die in dem Beweisbeschluss des LG vom 22.12.2008 angesprochenen Begutachtungsfelder seien den Sachgebieten zuzuschreiben, denen vom Gesetzgeber die Honorargruppe 5 zugewiesen worden sei. Dass dem...