Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.06.2010) |
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen Dr. K… vom 22.06.2010 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.05.2010 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Entschädigung für den Sachverständigen auf 5.360,46 € festgesetzt und diese im Hinblick auf einen zunächst zu niedrig angegebenen Mehrwertsteuersatz auf Antrag des Sachverständigen durch Beschluss vom 09.06.2010 auf 5.671,73 € abgeändert. Es hat die Festsetzung damit begründet, hinsichtlich der Honorarstundensätze sei lediglich ein Stundensatz von 70,- € nach der Honorargruppe 5 anzusetzen. Es sei unerheblich, dass der Sachverständige in seiner Auftragsübernahme mitgeteilt habe, er werde zu einem höheren Stundensatz abrechnen. Hinsichtlich der angegebenen Stunden der Gutachtenerstellung seien lediglich 131 Stunden zu berücksichtigen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, soweit eine Einordnung in die Honorargruppe 5 erfolgt ist. Er ist der Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass keine Auftragserteilung nach § 407 ZPO erfolgt sei, weil er seine Zulassung als Sachverständiger bereits 2004 zurückgegeben habe. Er habe zunächst aus Altersgründen abgesagt und die Begutachtung nur übernommen, weil praktisch kein anderer Sachverständiger zur Verfügung gestanden habe. Vor diesem Hintergrund müsse berücksichtigt werden, dass er den Auftrag mit der Maßgabe übernommen habe, dass seine Leistungen nach Honorargruppe 8 abgerechnet würden und die Parteien Kenntnis von dem Auftragsschreiben vom 24.10.2008 gehabt hätten. Unabhängig davon sei eine Einordnung in die Honorargruppe 5 "Dachkonstruktionen" nicht fachgerecht, weil das Spezialgebiet "Metallleichtkonstruktionen" von keiner Leistungsqualifizierung der Anlage 1 zu § 9 JVEG erfasst werde. Seine speziellen Kenntnisse würden eine Eingruppierung in die Honorargruppe 10 rechtfertigen. Mit einem Stundensatz von 85,- € habe er immer noch eine mittlere Linie verfolgt.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Er sei in die Honorargruppe 5 einzuordnen, da er eine Dachkonstruktion zu überprüfen gehabt habe, wobei es unerheblich sei, ob es sich hierbei um eine Metallleichtkonstruktion gehandelt habe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Entschädigung des Sachverständigen zutreffend die Honorargruppe 5 und nicht die Honorargruppe 8 zugrundegelegt.
Der Sachverständige war ausweislich des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 08.02.2006 damit beauftragt, zu prüfen, worauf der Wassereintritt in die Dachelemente zurückzuführen sei, welche Ursache die Holzfeuchtigkeit habe und welche Kosten die Beseitigung der Feuchtigkeit und Anpassung der Leichtdachelemente verursachen werden. Damit hatte der Sachverständige letztlich die Konstruktion der Dachelemente und auch des Daches selbst zu überprüfen. Das rechtfertigt es, die Tätigkeiten nicht lediglich in die Honorargruppe 4 einzuordnen, zu der der Holz- und Stahlbau gehören, sondern in die Honorargruppe 5.
In der Honorargruppe 5 wird; soweit es um das Sachgebiet "Dachkonstruktion" geht, nicht nach der Art des Daches unterschieden, das zu begutachten ist. Deswegen fallen unter diese Honorargruppe entgegen der Auffassung des Sachverständigen nicht nur die Leistungen von Sachverständigen aus dem Bereich "Dachdecker" für die sogenannten "Warmdächer" und aus dem Handwerksbereich "Klempner" für Stehfalzdächer und ähnliche Dachkonstruktionen, sondern auch solche Dachkonstruktionen, bei denen mehrere Materialien oder aus mehreren Materialien gefertigte Dachelemente verwendet werden. Bei dem Bau des hier in Rede stehenden Daches wurden unstreitig Ein-Feld-Dachelemente verwendet, bei deren Herstellung u.a. Stahlprofiltafeln, Bau-Furniersperrholz-Platten (BFU-Platten) und Vollholz verarbeitet worden ist. Dass es sich bei der Verwendung dieser Platten um eine spezielle Art der Dachkonstruktion handelt und nach der Behauptung des Sachverständigen auf dem Gebiet dieser Dachkonstruktionen tätige Sachverständige regelmäßig eine akademische Ausbildung hätten, rechtfertigt keine Einordnung in eine andere Honorargruppe. Zudem werden zu der Beurteilung von Dachkonstruktionen häufig auch Architekten und Ingenieure herangezogen. Auf die individuellen Kenntnisse des Sachverständigen und seine Fähigkeiten kommt es zudem bei der Eingruppierung in die Honorargruppen gerade nicht an. Diese sind geschaffen worden, um eine leichtere und schnellere Honorierung der Leistungen von Sachverständigen herbeizuführen und nicht mehr in jedem Einzelfall die individuelle Leistung des Sachverständigen ermitteln zu müssen.
Die Einordnung in die Honorargruppe 8 kann auch nicht deswegen erfolgen, weil der Sachverständige in seinem Schreiben vom 24.10.2006 dem Landgericht mitgeteilt hat, er rechne nach der Honorargruppe 8 ab.
Die Vergütung des Sachverständigen erfolgt nach...