Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.12.2006; Aktenzeichen NotZ 24/06)

 

Tenor

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung der Besetzung der im Justizministerialblatt... vom 15.3.2004 ausgeschriebenen Notarstelle im Amtsbezirk A. (bisheriger Amtsinhaber: Notar c.) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und in der Hauptsache die Aufhebung der Besetzungsentscheidung des Antragsgegners vom 7.9.2005 sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, die ausgeschriebene Stelle dem Antragsteller zuzuweisen, hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung des Antragstellers und die Besetzung dieser Notarstelle erneut zu entscheiden.

Seit 1990 sind im Amtsbezirk A. drei Notare tätig, nämlich die Notarin d., die Notarin h. und der Notar c. Der jeweilige Amtssitz der drei Notare befindet sich in der Stadt A. Zum Amtsbezirk A. gehören die Stadt A. und die Gemeinden B., C., D., D., F. und G. (Ortsteile H. und I.). Mit Schreiben vom 2.1.2004 teilte der Notar c. der Notarkammer... (im Folgenden: Notarkammer) mit, dass er sein Notaramt aus Altersgründen zum 31.5.2004 zurückgebe. Im Justizministerialblatt... vom... wurde die Notarstelle vom Antragsgegner ausgeschrieben (Ende der Bewerbungsfrist:...). Gegen die Ausschreibung und Wiederbesetzung der Notarstelle wandte sich die Notarin d. mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der durch Beschluss des Senats vom 9.12.2004 zurückgewiesen wurde (Not 1/04). Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Notarin d. wurde durch Beschluss des BGH vom 11.7.2005 zurückgewiesen (NotZ 1/05, BGHReport 2005, 1496). Auf die Stellenausschreibung vom... sind vier Bewerbungen eingegangen. Es haben sich insb. der hiesige Antragsteller, der Notar e. (Antragsteller im Verfahren Not 1/05) und der beigeladene Notarassessor b. beworben. Die Stelle wird seit dem 1.6.2004 von dem beigeladenen Notarassessor b. verwaltet. ...

Nach Durchführung von Bewerbungsgesprächen am 7.5.2004 erstellte die Notarkammer am 14.12.2004 einen Besetzungsvorschlag und empfahl hierin, die Stelle dem beigeladenen Notarassessor b. zu übertragen. Mit Bescheid vom 7.9.2005 teilte der Antragsgegner den Bewerbern mit, dass er beabsichtige, die Notarstelle dem beigeladenen Notarassessor b. zu übertragen. Diese Entscheidung begründete der Antragsgegner ggü. dem Antragsteller im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Verlegung seines Amtssitzes zu. Ein Notarassessor müsse die Chance haben, eine Notarstelle zu erhalten. Für die Auswahl des Beigeladenen spreche der Gedanke einer geordneten Altersstruktur im Amtsgerichtsbezirk A. Der Antragsteller sei im Hinblick auf die Disziplinarverfügungen aus 1995 und 1999 und das laufende disziplinarische Vorermittlungsverfahren persönlich schlechter geeignet als der Beigeladene; dieser könne schließlich auch hervorragende Zeugnisse vorweisen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller.

Er macht geltend, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG. Nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) müsse die Stelle an ihn vergeben werden, da er bereits seit vielen Jahren als Notar tätig sei, eine bessere Examensnote erreicht habe als der Beigeladene und mit seiner Promotion im Erbrecht eine zusätzliche Qualifikation vorweisen könne. Vor allem komme ihm eine deutlich größere Berufs- und Lebenserfahrung zugute. Er sei insgesamt fachlich besser geeignet. Die Geschäftsprüfung habe ihm eine ordnungsgemäße Abwicklung seiner Amtsgeschäfte bescheinigt. Der ausgewählte Notarassessor habe hingegen nicht einmal seine dreijährige Regelausbildungsdauer abgeleistet gehabt und könne keine besonderen Leistungen oder Beurteilungen vorweisen. Die Disziplinarverfügungen aus 1995 und 1999 hätten schon viele Jahre zurückgelegen und daher nicht zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden dürfen. Das am... 2004 eingeleitete disziplinarische Vorermittlungsverfahren sei mangels hinreichender Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen des Antragstellers bereits am... 2005, also noch vor der Auswahlentscheidung des Antragsgegners, eingestellt worden. Der Antragsgegner habe es dennoch fehlerhaft mitberücksichtigt. Die Auswahlentscheidung leide mithin unter einer unvollständigen bzw. fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung.

Bei der Besetzung attraktiver Notarstellen müsse einem schon eingesessenen Notar grundsätzlich der Vorrang gegenüber einem Notarassessor eingeräumt werden. Die Notarstelle des Antragstellers in L. genüge nicht zur Sicherung einer gewissen wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Stelleninhabers und müsse daher eingezogen oder allenfalls no...

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