Verfahrensgang

LG Brandenburg a.d. Havel

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.07.2008; Aktenzeichen NotZ 3/08)

 

Tenor

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung der Besetzung der im Justizministerialblatt Brandenburg vom 15.3.2004 ausgeschriebenen Notarstelle im Amtsbezirk K. W... (bisheriger Amtsinhaber: Notar K. H...) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und in der Hauptsache die Aufhebung der Besetzungsentscheidung des Antragsgegners vom 18.5.2007 sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, die ausgeschriebene Notarstelle dem Antragsteller zuzuweisen, hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung des Antragstellers und die Besetzung dieser Notarstelle erneut zu entscheiden.

Seit 1990 sind im Amtsbezirk K. W. drei Notare tätig, nämlich die Notarin I. T., die Notarin M. F. und der Notar K. H. Der jeweilige Amtssitz der drei Notare befindet sich in der Stadt K. W. Zum Amtsbezirk K. W. gehören die Stadt K. W. und die Gemeinden W., Z., E., B., H. und Sch. (Ortsteile G. und W.). Mit Schreiben vom 2.1.2004 teilte der Notar K. H. der Notarkammer Brandenburg (im Folgenden: Notarkammer) mit, dass er sein Notaramt aus Altersgründen zum 31.5.2004 zurückgebe. Im Justizministerialblatt Brandenburg vom 15.3.2004 wurde die Notarstelle vom Antragsgegner ausgeschrieben (Ende der Bewerbungsfrist: 15.4.2004). Gegen die Ausschreibung und Wiederbesetzung der Notarstelle wandte sich die Notarin I. T. mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der durch Beschluss des Senats vom 9.12.2004 zurückgewiesen wurde (Not 1/04). Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Notarin T. wurde durch Beschluss des BGH vom 11.7.2005 zurückgewiesen (NotZ 1/05). Auf die Stellenausschreibung vom 15.3.2004 sind vier Bewerbungen eingegangen. Es haben sich insbesondere der Antragsteller und der beigeladene Notarassessor H. T. beworben. Die Stelle wird seit dem 1.6.2004 von dem beigeladenen Notarassessor H. T. verwaltet.

Der Antragsteller wurde 1958 geboren. Er bestand das Examen der einstufigen Juristenausbildung 1987 mit der Note "vollbefriedigend" (9,85 Punkte). Er wurde 1991 mit einer Dissertation über das Thema "Die rechtliche Stellung des auflösend befristeten und des auflösend bedingten Erben" promoviert. Seit dem 1.2.1993 ist er Notar im Land Brandenburg, und zwar 1993 bis 1996 mit Amtssitz in R., 1996 bis 1998 mit Amtssitz in Sch. und seit dem 15.4.1998 mit Amtssitz in S. Wegen einer Tätlichkeit gegenüber einer Journalistin am 1.3.1994 erging am 19.4.1995 gegen den Antragsteller eine Disziplinarverfügung des Präsidenten des LG., wonach dem Antragsteller ein Verweis erteilt wurde; diese Entscheidung wurde im Wesentlichen bestätigt durch Bescheid des Präsidenten des OLG Brandenburg vom 24.11.1995. Wegen Beurkundungen unter - vorsätzlichen - Verstößen gegen Vorschriften des BeurkG und unredlicher Amtsführung in der Zeit von 1996 bis 1998 erließ der Präsident des LG. am 6.8.1999 gegen den Antragsteller eine Disziplinarverfügung, wonach ein Verweis und eine Geldbuße i.H.v. 5.000 DM verhängt wurden. Ein am 9.11.2004 wegen eines Vorfalls im Jahre 2002 gegen ihn eingeleitetes disziplinarisches Vorermittlungsverfahren des Präsidenten des LG. wurde durch Bescheid vom 5.8.2005 eingestellt.

Der beigeladene Notarassessor H. T. wurde 1973 geboren. Er leistete seinen Grundwehrdienst in der Zeit von Juli 1992 bis April 1993 und war von Mai bis September 1993 Soldat auf Zeit. Er bestand im Februar 1998 das 1. juristische Staatsexamen mit der Note "vollbefriedigend" (9,07 Punkte) und im Mai 2001 das 2. juristische Staatsexamen ebenfalls mit der Note "vollbefriedigend" (9,75 Punkte). Er ist seit dem 20.8.2001 Notarassessor im Land Brandenburg. Von dem Notar B. erhielt er am 21.1.2002 (bereits) die Beurteilung "befähigt, Notarvertretungen vorzunehmen" und am 12.1.2004 von dem Notar H. die Beurteilung "hervorragend geeignet". In der Zeit vom 1.1. bis 30.4.2004 war er Verwalter einer Notarstelle im Bezirk S., um die er sich dann vergeblich bewarb. Seit dem 1.6.2004 verwaltet er die hier verfahrensgegenständliche Notarstelle im Bezirk K. W. Die Ländernotarkasse beurteilte ihn am 15.9.2004 mit "bestens geeignet".

Nach Durchführung von Bewerbungsgesprächen am 7.5.2004 erstellte die Notarkammer am 14.12.2004 einen Besetzungsvorschlag und empfahl hierin, die Stelle dem beigeladenen Notarassessor T. zu übertragen. Mit Bescheid vom 7.9.2005 teilte der Antragsgegner den Bewerbern mit, dass er beabsichtige, die Notarstelle dem beigeladenen Notarassessor T. zu übertragen. Diese Entscheidung begründete der Antragsgegner ggü. dem Antragsteller im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Dem Antragsteller stehe ...

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