Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheidung: Zerrüttung einer Ehe

 

Normenkette

BGB § 1565 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 09.06.2010; Aktenzeichen 36 F 215/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 9.6.2010 verkündeten Beschluss des AG Oranienburg - Az. 36 F 215/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Beschwerdewert wird auf 3.957 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der am ... April 1965 geborene Antragsteller und die am ... Mai 1963 geborene Antragsgegnerin, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 4.5.1992 vor dem Standesamt in R. die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen, die im Haushalt der Antragsgegnerin leben.

Mit seinem am 3.12.2009 zugestellten Antrag vom 29.9.2009 hat der Antragsteller die Ehescheidung begehrt. Er hat behauptet, die Beteiligten hätten sich nach Scheitern einer im Dezember 2006 begonnenen Paartherapie spätestens Anfang März 2007 getrennt. Unstreitig hat er im Juni 2008 eine eigene Wohnung in G. bezogen; ferner hat er seine aus beruflichen Gründen in H. unterhaltene Zweitwohnung aufgegeben und ist dort zum 1.8.2008 in die Wohnung seiner neuen Partnerin gezogen.

Die Antragsgegnerin ist dem Scheidungsantrag entgegengetreten. Sie hat mit der Behauptung fortgesetzten gemeinsamen Wirtschaftens bis zur Zahlungseinstellung des Antragstellers im August 2009 das Vorbringen des Antragstellers zur Trennung in Abrede gestellt.

Mit Beschluss vom 9.6.2010 hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zum Scheidungsausspruch hat das AG ausgeführt, nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller sei im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auszug von einem Getrenntleben im Rechtssinne auszugehen. Konkrete Angaben zu einem gemeinsamen Wirtschaften im tatsächlichen Zusammenleben für die Zeit nach August 2008 sei die Antragsgegnerin schuldig geblieben. Gemeinsame Mahlzeiten und Ähnliches aus Anlass der Umgangsausübung zwischen dem Antragsteller und den Kindern seien keine ehelichen Gemeinsamkeiten. Das Scheitern der Ehe folge aus der räumlichen Trennung und dem Umstand, dass die Paartherapie erfolglos verlaufen sei und der Antragsteller seit August 2008 mit einer anderen Frau zusammenlebe.

Gegen den Scheidungsausspruch wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie betont, dass sie den Auszug des Antragstellers im Sommer 2008 nicht als Trennung empfunden habe, da noch lange Zeit danach Sachen von ihm in dem Einfamilienhaus verblieben seien und es zu regelmäßigen Umgangskontakten gekommen sei. Sie meint, die Finanzaufstellung belege durchaus ein gemeinsames Wirtschaften bis zur Zahlungseinstellung des Antragstellers im August 2009, den sie nunmehr ausdrücklich als Trennungszeitpunkt zugesteht. Noch bis zum Scheidungsantrag sei sie der Auffassung gewesen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden könne. Sie möchte ausdrücklich weiterhin an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten und meint, ein - vom Antragsteller darzulegendes und zu beweisendes - Scheitern der Ehe könne nicht positiv festgestellt werden.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung betont, dass eine "Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau undenkbar" für ihn sei (Beschwerdeerwiderung vom 27.9.2010, dort Seite 3, Bl. 120 GA).

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die beteiligten Ehegatten gem. § 128 Abs. 1 Satz 1 FamFG persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.2.2011 (Bl. 139 f. GA) Bezug genommen.

II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gem. §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Ehe der Parteien ist gem. § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert und war deshalb zu scheiden.

Die eheliche Lebensgemeinschaft der Beteiligten besteht unstreitig seit August 2009 nicht mehr; die Trennung liegt also inzwischen jedenfalls mehr als ein Jahr zurück. Allerdings kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die Trennung tatsächlich schon drei Jahre zurückliegt. Die - bestrittenen - Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat dahin, dass er bereits im Frühjahr 2007 der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt habe, sich trennen zu wollen, lassen sich durch weitere Indizien oder greifbare Anknüpfungspunkte in der Ausgestaltung der Lebensführung nicht untermauern. Aus den vom AG angeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kann die Trennung der beteiligten Ehegatten i.S.v. § 1567 Abs. 1 BGB tatsächlich auf den Sommer 2008 datiert werden.

Für ...

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