Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung nach § 13a FGG in Familienstreitigkeiten
Leitsatz (amtlich)
In einer Familienstreitigkeit ist hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung nach § 13a FGG Zurückhaltung geboten. Dies gilt auch bei Antragsrücknahme. Insbesondere dann, wenn dem Antragsteller zunächst Prozesskostenhilfe bewilligt, ein umfangreicher Anhörungstermin durchgeführt und im Anschluss daran ein Verfahrenspfleger bestellt worden ist, führt allein der Umstand, dass der Antrag schließlich zurückgenommen worden ist, nicht dazu, dass dem Antragsteller die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners aufzuerlegen ist.
Normenkette
FGG § 13a Abs. 1
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 30.03.2005; Aktenzeichen 9 F 121/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 301 EUR und 600 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 22 Abs. 1, 20a Abs. 2 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kostenentscheidung des AG ist nicht zu beanstanden.
Da es sich vorliegend um eine selbständige Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG handelt, nämlich um eine solche über die Regelung der elterliche Sorge, richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 516 Abs. 3 ZPO, sondern nach § 13a Abs. 1 FGG. Danach trägt grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Nur ausnahmsweise kann eine Kostenerstattung angeordnet werden, wenn das der Billigkeit entspricht. Das gilt auch, wie hier, bei Rücknahme eines Antrags (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rz. 22). In einer Familienstreitigkeit ist hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung Zurückhaltung geboten; diese Anordnung bedarf besonderer Gründe im Einzelfall (BayObLG FamRZ 1996, 886 [887]; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1303; OLG Hamm v. 21.9.1983 - 3 UF 452/83, MDR 1984, 60 = FamRZ 1983, 1264; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rz. 23; FamVerf/Gutjahr, § 2 Rz. 173). Derartige Gründe sind hier nicht ersichtlich.
Der Antragsgegner führt mit seinem Rechtsmittel an, der Antrag der Antragstellerin, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn allein zu übertragen, habe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Damit kann er nicht durchdringen. Dabei kann jedoch dahinstehen, ob bereits mangelnde Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Antragstellung genügen kann, abweichend von den dargestellten Grundsätzen eine Kostenerstattung anzuordnen. Denn vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag keinen Erfolg hätte haben können. Dies zeigt sich zum einen daran, dass das AG ihr durch Beschluss vom 16.6.2004 Prozesskostenhilfe gewährt, also eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO bejaht hat. Zum anderen hat das AG am 31.8.2004 einen umfangreichen Anhörungstermin durchgeführt und im Anschluss daran einen Verfahrenspfleger bestellt. Auch dies lässt erkennen, dass der Antrag der Antragstellerin nicht von vornherein offensichtlich unbegründet erschien.
Die Entscheidung des AG über die Gerichtskosten ist mit Rücksicht auf § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1566711 |
FamRZ 2006, 1774 |
www.judicialis.de 2006 |