Verfahrensgang

AG Nauen (Entscheidung vom 14.02.2007; Aktenzeichen 24 F 26/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14. Februar 2007 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) in Höhe von monatlich 45,64 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 2006, auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Wegen der Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung bei der P... AG zum Zeichen ... bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... ist begründet. Dem Antragsgegner ist gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG eine Rentenanwartschaft in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen. Zu Unrecht hat das Amtsgericht hinsichtlich der Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung eine Beitragszahlung angeordnet. Insoweit ist nämlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).

1.

Die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt. Beide Parteien haben Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Für die Antragstellerin besteht darüber hinaus eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung bei der P... AG. Der Antragsgegner verfügt über eine Lebensversicherung in Form einer Leibrentenversicherung, die dem Versorgungsausgleich unterliegt.

Dem Versorgungsausgleich unterfallen nicht die vom Antragsgegner bei der A... Versicherung und die von der Antragstellerin bei der V... abgeschlossenen Unfallversicherungen. Solche Versicherungen sind im Versorgungsausgleichsverfahren allenfalls dann von Bedeutung, wenn bei Ehescheidung der Versicherungsfall bereits eingetreten, also eine Rentenzahlung durch den Versicherer erfolgt ist (Senat, FamRZ 2004, 27; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587, Rz. 14; für den Fall einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auch BGH, FamRZ 1986, 344, 345; FamRZ 1993, 299, 301 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie die Versicherungsgesellschaften unter dem 15.5.2007 bzw. 27.6.2007 mitgeteilt haben, ist hinsichtlich der von den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungsverträge der Versicherungsfall noch nicht eingetreten.

Die weitere von der Antragstellerin bei der B...versicherung AG abgeschlossene Versicherung unterliegt, wie das Versicherungsunternehmen unter dem 5.4.2006 (Bl. V 22) mitgeteilt hat, dem Versorgungsausgleich nicht (vgl. auch Johannsen/Henrich/ Hahne, a.a.O., § 1587 a, Rz. 224).

2.

Das Amtsgericht hat die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung bei der P... AG in einer unrichtigen Höhe in den Versorgungsausgleich eingestellt, was sich bei der hier zu treffenden Entscheidung aber nicht auswirkt, da der Ausgleich insoweit, wie noch zu zeigen ist, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.

In ihrer Auskunft vom 4.12.2006 hat die P... AG die Höhe der künftigen Versorgungsleistung für die Antragstellerin nach den derzeitigen Bemessungsgrundlagen mit einer Jahresrente von 1.727,16 EUR angegeben. Das Amtsgericht hat offenbar versehentlich einen Betrag von 1.727,10 EUR in die Berechnung eingestellt und überdies angenommen, dass es sich bei dem von der P... AG mitgeteilten Betrag um den Ehezeitanteil der Versorgung handelt. In der Auskunft vom 4.12.2006 sind aber auch Angaben zur Betriebszugehörigkeit enthalten, sodass sich schon auf der Grundlage der Auskunft der Eindruck aufdrängt, dass es sich bei der mitgeteilten Jahresrente um die Gesamtrente auf der Grundlage der gesamten zurückgelegten Betriebszugehörigkeit handelt. Auf Nachfrage des Senats hat die P... AG dies unter dem 20.11.2007 bestätigt.

Demzufolge ist der Ehezeitanteil der Jahresrente von 1.727,16 EUR zu ermitteln. Nach der Auskunft der P... AG vom 4.12.2006 ist maßgebend eine Betriebszugehörigkeit vom 3.10.1990 bis zum 4.11.2027, wobei die Monate Juli 1995, Juli 1996 un...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge