Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Bescheid der Landesregulierungsbehörde ... bei dem Ministerium für Wirtschaft vom 9.12.2008 . 34 PVU-1/2008 AG - aufgehoben und die Landesregulierungsbehörde ... verpflichtet, die Erlösobergrenze der 1. Regulierungsperiode von 2009 bis 2012 für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bestimmen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin zu 1/2 und die Landesregulierungsbehörde ... und die Bundesnetzagentur jeweils zu 1/4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Gasverteilernetz, das sie zum 1.1.2007 von ihrer Muttergesellschaft übernommen hat. Die Beschwerdegegnerin ist die für das Land ... zuständige Landesregulierungsbehörde (LRB). Weiter am Beschwerdeverfahren beteiligt ist die Bundesnetzagentur.
Die Beschwerdeführerin erhielt mit Bescheid vom 18.10.2007 eine bestandskräftig gewordene Netzentgeltgenehmigung auf Basis der Daten des Geschäftsjahres 2004. Ursprünglich beabsichtigte die LRB, den Bescheid nur bis zum 31.3.2008 zu befristen. Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.9.2007 befristete die LRB die Netzentgeltgenehmigung jedoch schließlich bis zum 31.12.2008. In dem Antrag versicherte die Beschwerdeführerin, dass sie auf einen weiteren Antrag auf Genehmigung von Entgelten nach § 23a EnWG verzichte und dass sich die Kostenlage im Jahr 2006 nicht wesentlich von dem Kostenblock unterscheide, der der Entgeltgenehmigung auf Basis des Jahres 2004 zugrunde lag.
Die Beschwerdeführerin, die zu den 22 kleinen Netzbetreibern im Bereich Gas gehört, beantragte am 13.12.2007 - wie die 21 weiteren kleinen Netzbetreiber - die Teilnahme am vereinfachten Verfahren der Anreizregulierung gemäß § 24 ARegV. Diesem Antrag gab die LRB mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.12.2007 statt.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 25.2.2008 die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlages. Mit Schreiben vom 27.6.2008 (Bl. 225-227 d. A.) beantragte sie die Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors von 1,0236 bei der Festsetzung der Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2009 wegen einer Vergrößerung der versorgten Fläche, einer Erhöhung der Zahl der Ausspeisepunkte und der Jahreshöchstlast bezogen auf die Stichtage 31.12.2004 und 31.12.2007.
Am 6.10.2008 legte die LRB Eigenkapitalzinssätze für Neu- und Altanlagen bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen der ersten Regulierungsperiode fest und veröffentlichte sie. Danach gilt für ab dem 1.1.2006 aktivierte Neuanlagen ein Zinssatz von 9,29 % und für Altanlagen ein Zinssatz in Höhe von 7,56 %.
Die LRB hat für die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 9.12.2009 die Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode, die Jahre 2009 bis 2012 wie folgt festgelegt:
Kalenderjahr 2009: |
2.619.382 € |
Kalenderjahr 2010: |
2.615.948 € |
Kalenderjahr 2011: |
2.612.642 € |
Kalenderjahr 2012: |
2.593.724 € |
Mit dem Bescheid hat die LRB die Anträge auf Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlages und auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors abgelehnt. Der Bescheid enthält des Weiteren einen Auflagenvorbehalt zur Mehrerlösabschöpfung.
Gegen diesen Bescheid, ihr zugestellt am 12.12.2008, hat die Beschwerdeführerin durch bei Gericht am 12.1.2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und ihr Rechtsmittel durch am 14.4.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist auf jeweils fristgerecht gestellte Anträge jedenfalls bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Beschwerdeführerin beanstandet folgendes:
1.) Die LRB habe für die Verzinsung des Eigenkapitals, soweit es die zugelassene Eigenkapitalquote von 40 % nicht übersteige (EK I), Eigenkapitalzinssätze gemäß den Festlegungen der LRB vom 6.10.2008 zugrunde gelegt. Den in der ersten Netzentgeltgenehmigung angesetzten Zinssatz von für das die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigende Eigenkapital (EK II), berechnet aus dem Durchschnitt der in den letzten zehn Kalenderjahren erzielten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapieren inländischer Emittenten, habe sie dagegen unverändert gelassen. Dies sei im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH vom 14.8.2008 zu diesem Zinssatz rechtswidrig. Die Kostenprüfung für die erste Regulierungsperiode sei insoweit an die höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen.
2.) Die Nichtgewährung eines pauschalisierten Investitionszuschlages unter Berufung auf den am 8.4.2008 geänderten § 24 Abs. 3 ARegV führe für die aufgrund eines vor der Änderung gestellten Antrages am vereinfachten Verfahren teilnehmende Beschwerdeführerin zu einer im Vergleich zu den übrigen, an dem regulären Verfahren der Anreizregulierung teilnehmenden Netzbetreibern ungerechtfertigten willkürlichen Ungleichbehandlung, weil hierfür kein sachlicher Grund bestehe. Im Übrigen könne sich die LRB für ihre Entscheidung auch ...