Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 09.05.2023 (Az: 21 F 38/23) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kindesvater wendet sich gegen den erstinstanzlich angeordneten Umgangsausschluss und begehrt (zumindest) die Anordnung begleiteter Umgangskontakte mit seiner nichtehelich geborenen Tochter (Name 01), geboren am ...2017 (derzeit 6 Jahre).

Die Eltern trennten sich bereits vor der Geburt des Kindes. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter, gemeinsam mit deren Partner, Herrn (Name 02), dem gemeinsamen Kind (Name 03) sowie dem - aus einer früheren Beziehung stammenden - Sohn der Mutter (Name 04). Umgänge des - zu dieser Zeit im Raum (Ort 01) lebenden - Vaters mit (Name 01) fanden unregelmäßig in unterschiedlicher Zeitspanne (zwischen zwei bis sechs Tagen) jeweils in Anwesenheit der Mutter statt.

Vor dem Amtsgericht haben die Kindeseltern seit ihrer Trennung mehrere Umgangsverfahren und Verfahren auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge geführt. Ihr Verhältnis ist hoch konfliktbehaftet und von gegenseitigen Vorwürfen und Vorhaltungen geprägt. Während die Kindesmutter dem Vater vorwirft, nichts unversucht zu lassen, um ihr und dem Kind zu schaden und Kontakt zur Schule oder Dritten aufzunehmen, um diese gegen sie zu mobilisieren, wendet der Kindesvater entwicklungsbedingte Probleme bei der Kindesmutter ein, die in ihrer Verweigerungshaltung verharre und ungerechtfertigte Vorwürfe und Anzeigen zu seinem Nachteil bei der Polizei erhebe bzw. stelle. Der Kindesvater hat wiederholt Kindeswohlgefährdungen im Haushalt der Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt angezeigt und eine Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Haushalt gefordert.

In dem vor dem Amtsgericht zu dem Aktenzeichen 21 F 389/19 geführten Umgangsverfahren schlossen die Kindeseltern am 15.12.2020 einen Vergleich, wonach Tagesumgänge des Vaters mit (Name 01) am Wochenende und an einem Tag unter der Woche vereinbart wurden.

In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren, hat die Kindesmutter wegen eines aufgetretenen Verdachts sexuellen Missbrauchs durch den Vater an (Name 01) anlässlich des Umgangstermins am 16.01.2021 in Aufhebung des - im vorgenannten Umgangsverfahren - am 15.12.2020 geschlossenen Vergleichs - auf Ausschluss des Umgangs des Vaters mit (Name 01) angetragen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.07.2021 im Wege einer einstweiligen Anordnung begleitete Umgänge in den geraden Wochen donnerstags von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr angeordnet (Az.: 21 F 179/21), die - aus unterschiedlichen Gründen (Erkrankung des Kindes, Quarantäne wegen Coronaerkrankung (Name 04), Mutterschutz vom 16.11.2021 bis 22.02.2022, gescheiterte Versuche des Trägers zur Vereinbarung von Umgangsterminen) - nur bis Anfang November 2021 umgesetzt wurden.

Mit Beweisbeschluss vom 08.03.2021 hat das Amtsgericht die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage der Aussagetüchtigkeit des Kindes in Bezug auf Übergriffe des Vaters beim Umgang am 16.01.2021 sowie zur Ausgestaltung des Umgangs bzw. zu einem Umgangsausschluss angeordnet und Frau Dipl.-Psych. (Name 05) mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.

In ihrem Gutachten vom 16.12.2020 (zutreffend vom 16.12.2021) gelangte die Sachverständige zu der Feststellung, dass die Zuverlässigkeit der Aussage (Name 01)s sowohl zum Zeitpunkt des in Frage stehenden sexuellen Übergriffs als auch zum Zeitpunkt der aussagepsychologischen Exploration in altersgemäß erwartbarer Form starken Einschränkungen unterliege und durch ein anzunehmendes suggestives Potential während der Erstaussagesituation zusätzlich eingeschränkt werde. Eine Einordnung der Glaubhaftigkeit der getätigten Angaben könne danach nicht vorgenommen werden. Im Ergebnis der Interaktionsbeobachtungen und der Äußerungen des Kindes konstatierte die Sachverständige eine im Allgemeinen positiv geprägte Beziehung (Name 01)s zu ihrem Vater sowie einen Wunsch des Kindes - trotz ihres Erlebens des Spannungsfeldes zwischen ihren Eltern - nach Kontakten zum Vater. Angesichts des sich selbst verstärkenden chronischen Elternkonflikts mit einer zunehmenden Ablehnung des jeweils anderen Elternteils, empfahl die Sachverständige eine schrittweise Ausgestaltung der Umgangskontakte mit zunächst begleiteten Umgangskontakten (für die Dauer von jedenfalls drei Monaten) und unterstützender Kompensation aus dem Helfersystem. In der ergänzenden Stellungnahme vom 28.04.2022 wies die Sachverständige aufgrund des bestehenden Konfliktmusters der Eltern (des beiderseits bestehenden geringen Problemverständnisses, ihrer geringen Kooperations- und Reflexionsbereitschaft, die eine Verhaltensänderung aus eigener Kraft unwahrscheinlich mache) auf den erforderlichen und erheblichen Hilfeaufwand zur Umsetzung einer angemessenen und erfolgreichen Umgangsges...

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