Verfahrensgang

AG Zossen (Aktenzeichen 6 F 415/20)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 08.10.2020 - 6 F 415/20 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einem Sorgerechtsverfahren.

Mit Antrag vom 14.09.2020 (Bl. 1) hat sie beim Amtsgericht Zossen die Aufhebung der bislang gemeinsam mit dem Antragsgegner, dem Vater des gemeinsamen Kindes, ausgeübten elterlichen Sorge in Ansehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf sich allein beantragt.

Bereits mit Antrag vom 16.06.2020 (Bl. 4) hat der Antragsgegner, über dessen in Bergen/Norwegen angestrengtes Sorgerechtsverfahren das dortige Gericht am 12.10.2020 zum Aktenzeichen Bergen 20-000845TVI-BERG/1 (Bl. 146) vorläufig entschieden hat, beim Amtsgericht Pankow-Weissensee die Rückführung des betroffenen Kindes nach Norwegen, dem bis 08.09.2019 gemeinsamen Aufenthaltsort der Antragsbeteiligten, beantragt. Das Amtsgericht Pankow-Weissensee hat nach Anhörung der Beteiligten am 25.08.2020 (Bl. 41) mit Beschluss vom 31.08.2020 - 4 F 4376/20 - die Rückführung des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) angeordnet, was die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 14.09.2020 (Bl. 94) angegriffen hat. Eine Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts (Az.: 16 UF 1076/20) liegt noch nicht vor; das Kammergericht Berlin hat die persönliche Anhörung der Beteiligten auf den 17.12.2020 terminiert (Bl. 56).

Das Amtsgericht Zossen hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 08.10.2020 (Bl. 37) die beantragte Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten angesichts des bereits anhängigen Sorgerechtsverfahrens in Norwegen abgelehnt und der Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 40) mit Beschluss vom 17.11.2020 (Bl. 48) unter Hinweis auf das laufende Rückführungsverfahren nicht abgeholfen.

II. Die in zulässiger Weise gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO erhobene Beschwerde ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten der erstinstanzlich begehrten Rechtsverfolgung unbegründet. Das Amtsgericht hat die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zutreffend bereits wegen des laufenden Rückführungsverfahrens abgelehnt.

Hinreichende Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ist im hiesigen, vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht dann gegeben, wenn sich das angerufene Gericht aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (OLG Hamm, NJW-RR 2017, 203).

So liegt der Fall hier. Der Sorgerechtsantrag der Antragstellerin, zu dessen Verfolgung sie Verfahrenskostenhilfe begehrt, ist bereits unzulässig und daher ohne jegliche Prüfung des Gerichts abzuweisen.

Ein während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens nach dem Haager Kindesentführungsabkommen erhobener Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge ist als unzulässig abzuweisen, da das angerufene Gericht wegen der von Art. 16 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen - zu dessen Vertragsstaaten Norwegen und Deutschland zählen - angeordneten Sperrwirkung keine Sachentscheidung treffen darf (Markwardt in BeckOGK, HKÜ, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.11.2020, Art. 16 Rn. 4; Heiderhoff in Münchener Kommentar zum BGB, 08. Aufl. 2020, Art. 16 HKÜ Rn. 2). Auf den von der Antragstellerin angeführten Umstand, dass das Kammergericht voraussichtlich demnächst zugunsten der Antragstellerin über die Rückführung entscheiden werde, kommt es mangels des im Beschwerdeverfahren maßgeblichen letzten Erkenntnisstands des Gerichts, mithin der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 127 Rn. 15) nicht an.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14351376

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