Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der beteiligten Kinder gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 04.11.2022 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter der an einem Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft beteiligten Kinder, beanstandet die Wertfestsetzung des Amtsgerichts als untersetzt.

Die Kinder sind die Enkel des am ...2020 verstorbenen H... H... H.... Die Mutter der Kinder hat die familiengerichtliche Genehmigung der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft für diese mit der Begründung beantragt, der Nachlass sei überschuldet, da der Erblasser nur Verbindlichkeiten in Höhe von 28.809,58 EUR hinterlassen habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist, hat das Amtsgericht die beantragte Genehmigung erteilt und den Verfahrenswert gemäß §§ 46 FamFG, 38, 103 Abs. 1 GNotKG auf 500 EUR festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, der Verfahrenswert sei nach den Wertvorschriften der KostO auf 28.809,58 EUR festzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde gemäß §§ 32 Abs. 2 RVO, 59 FamGKG des Verfahrensbevollmächtigten aus eigenem Recht ist zulässig; insbesondere übersteigt der Beschwerdewert offenkundig den in § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG genannten Betrag von 200 EUR.

Sie führt in der Sache aber nicht zum Erfolg, denn das Amtsgericht hat den Verfahrenswert mit 500 EUR nicht zu niedrig angesetzt.

Für den Verfahrenswert der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft (§§ 1643 Abs. 2 S. 1, 1942 ff. BGB) gilt grundsätzlich § 36 FamGKG. Nach § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist der Wert des zugrunde liegenden Geschäfts maßgebend. Dessen Bewertung erfolgt auf Grund der Verweisung in Abs. 1 S. 2 durch die entsprechende Anwendung des § 38 GNotKG und der für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des GNotKG.

Nach § 38 S. 1 GNotKG werden Verbindlichkeiten, die auf einem Geschäftsgegenstand lasten, bei der Wertfeststellung nicht abgezogen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. In Nachlassangelegenheiten ordnet das GNotKG jedoch (entgegen § 38 S. 2 GNotKG) im gerichtlichen Verfahren (§ 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG) und für die notarielle Beurkundung bzw. den Entwurf von Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht (§ 103 Abs. 1 GNotKG) den vollen Abzug bestimmter Verbindlichkeiten an; für erbrechtliche Angelegenheiten gilt § 102 GNotKG. Zu den Erblasserschulden gehören alle Verbindlichkeiten des Erblassers, die bereits bei seinem Tode entstanden waren, einschließlich Hypotheken, Grund- und Rentenschulden in Höhe ihrer Valutierung (dazu OLG Celle DNotZ 1962, 48; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 102; Korintenberg/Bormann, GNotKG, § 38 Rn. 5).

Während im vorliegenden Verfahren kein Fall des § 40 Abs. 1 oder Abs. 5 GNotKG gegeben und eine analoge Anwendung ausgeschlossen ist (Bormann in: Korintenberg/Bormann, a.a.O., § 38 Rn. 4), greift der Regelungsgehalt des § 103 Abs. 1 GNotKG. Danach ist der Wert einer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgehend vom betroffenen Vermögen oder des betroffenen Bruchteils nach Abzug der Verbindlichkeiten zu bemessen. Der Schuldenabzug findet in voller Höhe statt. Ist der Nachlass überschuldet, ist der Wert grundsätzlich mit Null anzusetzen (Diehn in: Korintenberg/Bormann, a.a.O., § 103 Rn. 14; Krause in: Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 103 Rn. 5, 13). Dies gilt auch für die Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft zu Gunsten eines Minderjährigen (noch zu § 46 Abs. 4 KostO OLG München, Beschluss vom 06. November 2012 - 4 WF 1441/12 -, juris), so dass der Verfahrenswert auch hier mit 0,00 EUR anzusetzen ist.

Es kann dahinstehen, ob mit Rücksicht auf eine gegebenenfalls vorzunehmende Wertaddition nach § 33 Abs. 1 FamGKG bzw. § 35 Abs. 1 GNotKG bei mehreren Ausschlagungserklärungen, der Verfahrenswert trotz Fehlens eines wirtschaftlichen Wertes mit 500,00 EUR zu bemessen ist (so Thiel in Schneider/Herget a.a.O.; anders Diehn in: Korintenberg/Bormann, a.a.O., § 103 Rn. 15), da auch der Verfahrenswert 0 die Gebühren der niedrigsten Wertstufe auslöst (vgl. Thiel in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG 2. Aufl. 2014 § 36 Rn. 39; OLG Zweibrücken Beschl. v. 22.1.2018 - 6 WF 251/17, BeckRS 2018, 35246 Rn. 3-5, beck-online). Vor diesem Hintergrund ist es gleichermaßen unschädlich, dass das Amtsgericht den Verfahrenswert mit 500 EUR angesetzt hat.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 59 Abs. 3 FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 15546918

ZEV 2023, 236

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