Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Sperrung von Accounts der Internetauktionsplattform Ebay wegen wiederholter schlechter Bewertung

 

Normenkette

AGB § 3 Nr. 1, § 4 Nr. 2, § 4 Ziff. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 13, 307 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 16.12.2008; Aktenzeichen 2 O 438/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 16. Dezember 2008, Az.: 2 O 438/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Beschwerdewert: 15.000,00 €

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung die Freischaltung ihrer von der Antragsgegnerin gesperrten Mitgliedskonten.

Nach den Angaben der Antragsteller ist die Antragstellerin zu 1. seit dem 19.03.2003 Nutzer bei der Antragsgegnerin und unterhielt dort ein Mitgliedskonto unter dem Namen "l...". Der Antragsteller zu 2. ist bei der Antragsgegnerin seit dem 08.08.2008 unter dem Mitgliedskonto "f..." und seit dem 15.09.2008 unter dem Mitgliedskonto mit der Bezeichnung "i..." angemeldet und vertreibt über diese Mitgliedskonten Computer und Computerzubehör.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin für die Nutzung ihrer deutschsprachigen Website (Stand: 01.01.2007) heißt es unter § 4 "Sanktionen, Sperrung und Kündigung":

1. (...)

2. e... kann ein Mitglied endgültig von der Nutzung der e...-Website ausschließen (endgültige Sperre), wenn es

- im Bewertungssystem gem. § 6 wiederholt negative Bewertungen erhalten hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen Marktteilnehmer geboten ist,

- falsche Kontaktdaten angegeben hat, insbesondere eine falsche oder ungültige E-Mail-Adresse,

- sein Mitgliedskonto überträgt,

- andere e...-Mitglieder oder e... in erheblichem Maße schädigt, insbesondere Leistungen von e... missbraucht,

- ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

Nachdem ein Mitglied endgültig gesperrt wurde, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des gesperrten Mitgliedskontos oder des Bewertungsprofils.

3. Sobald ein Mitglied gesperrt wurde, darf dieses Mitglied die e...-Website auch mit anderen Mitgliedskonten nicht mehr nutzen und sich nicht erneut anmelden.

4. Mitglieder können diesen Nutzungsvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigungserklärung genügt eine schriftliche Mitteilung an den Vertragspartner oder eine E-Mail an den Kundenservice.

5. e... kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon unberührt.

Die Antragsgegnerin sperrte am 28.10.2008 das auf dem Namen "l..." lautende Mitgliedskonto der Antragstellerin zu 1. und unter dem 21.11.2008 die Mitgliedskonten des Antragstellers zu 2. Mit begleitender E-Mail teilte die Antragsgegnerin mit, dass das Mitgliedskonto aufgrund eines Verstoßes gegen den e...-Grundsatz zu ausgeschlossenen Mitgliedern aufgehoben worden sei, weil das Mitgliedskonto mit bereits gesperrten Mitgliedskonten im Zusammenhang stehe und die Antragsgegnerin Mitgliedern untersage, die aufgrund von Verstößen gegen die Grundsätze der Antragsgegnerin ausgeschlossen seien, sich unter einem neuen Mitgliedsnamen erneut anzumelden.

Nachdem die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2008 die Antragsgegnerin zur Freischaltung der gesperrten Mitgliedskonten unter Fristsetzung bis zum 05.12.2008 aufforderte, teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.12.2008 mit, dass der Ausschluss vom Handel erfolgt sei, weil die Mitgliedskonten der Antragsteller im direkten Zusammenhang mit dem vom Handel bei der Antragsgegnerin ausgeschlossenen Mitgliedskonto unter dem Namen "p..." eines J. L. stünden, der aufgrund eines erhöhten Volumens an Käuferbeschwerden in Form von negativen und neutralen Bewertungen und gemeldeten Unstimmigkeiten am 22.08.2008 von der Nutzung ausgeschlossen worden sei, dieser würde jedoch ebenso wie Herr E. K., der ebenfalls wegen Nichtzahlung von Gebühren der Antragsgegnerin vom Handel ausgeschlossen worden sei, über die Mitgliedskonten der Antragstellerin weiterhin die Website der Antragsgegnerin zu gewerblichen Zwecken nutzen, wobei die Antragsteller als Strohmänner fungierten.

Die Antragsteller verlangen mit der beantragten einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihre gesperrten Mitgliedskonten für den Handel wieder vollständig freizuschalten. Hierzu tragen sie unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen vor, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Zusammenhang mit den gesperrten Mitgliedskonten der Herren L. oder K. bestanden. Soweit im Rahmen der von ihnen durchgeführten Auktionen Artikelbilder verwendet worden seien, die mit einem Urheberhinweis "p..." versehen seien, stelle dies keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Antragsgegnerin dar. Dass die gesperrte Fa. p... unter der gleichen Anschrift wie der Antragsteller zu 2. firmiere, rühre daher, dass unter...

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