Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederholte Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Umfang der zu erteilendlen Auskunft gem. § 1605 BGB
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Antrag auf wiederholte Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung einer Auskunftsverpflichtung ist nur nach Durchführung der Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Zwangsmittelbeschluss zulässig.
2. Die Auskunft gem. § 1605 BGB zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs hat grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen. Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze wahrt die einem einzigen Verzeichnis innewohnende Übersichtlichkeit nicht.
Normenkette
BGB § 1605; ZPO § 888
Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 14.08.2006; Aktenzeichen 51 F 412/05) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Gegen den Antragsgegner wird zur Erzwingung der im Teilurteil des AG Frankfurt/O. vom 7.3.2006 ausgesprochenen Verpflichtung, Auskunft zu erteilen, ein Zwangsgeld von 600 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 300 EUR ein Tag Zwangshaft, verhängt.
Die Kosten das Zwangsgeldverfahrens auf Grund des Antrags des Klägers vom 9.6.2006 unter Einschluss der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des erstinstanzlichen Zwangsgeldfestsetzungsverfahrens wird auf 1.200 EUR festgesetzt. Das ist auch der Wert des Beschwerdeverfahrens.
Dem Kläger wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. in V., beigeordnet.
Gründe
1. Soweit der Kläger mit seinem Rechtsmittel die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten begehrt, liegt eine sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO vor (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888, Rz. 15). Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen, gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung der sich aus dem Teilurteil des AG vom 7.3.2006 ergebenen Verpflichtungen ein Zwangsgeld festzusetzen, sind jedenfalls jetzt gegeben.
Wird der Schuldner im Unterhaltsverfahren gem. § 1605 BGB zur Auskunfterteilung verurteilt, erfolgt die Vollstreckung grundsätzlich nach § 888 ZPO. Bei der Erteilung der Auskunft handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Große-Boymann, § 1, Rz. 612; Zöller/Stöber, a.a.O., § 88, Rz. 3 "Auskunft"). Ob an der Auffassung des Senats in dem vom AG in seiner Nichtabhilfeentscheidung angeführten Beschluss (OLG Brandenburg v. 13.6.1997 - 10 W 37/96, FamRZ 1998, 180) festzuhalten ist, wonach ein Antrag auf wiederholte Festsetzung eines Zwangsgeldes nur zulässig ist, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Zwangs-mittelbeschluss voll durchgeführt hat (so auch OLG Hamm, MDR 1969, 227; OLG Karlsruhe v. 11.8.1993 - 16 WF 24/93, FamRZ 1994, 1274; Zöller/Stöber, a.a.O., § 888, Rz. 8), bedarf keiner Entscheidung. Denn mit Schriftsatz vom 11.10.2006 hat der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.8.2006 vorgelegt. Danach ist das durch Beschluss des AG vom 30.5.2006 festgesetzte Zwangsgeld vollstreckt worden. Die Möglichkeit, ein weiteres Zwangsgeld festzusetzen, ist somit unzweifelhaft gegeben. Da der Beklagte die sich aus dem Teilurteil vom 7.3.2006 ergebende Verpflichtung nicht vollständig erfüllt hat, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 888 ZPO vor.
Durch das Teilurteil vom 7.3.2006 ist der Beklagte verurteilt worden, dem Kläger Auskunft über seine Einkünfte in den Kalenderjahren 2001 bis 2004 sowie über sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2004 zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage verschiedener im Einzelnen aufgeführter Belege zu belegen. Ob der Beklagte alle Belege vorgelegt hat, kann offen bleiben. Insbesondere kann dahinstehen, ob sich die Verurteilung, soweit es um die Einkünfte aus dem Jahr 2004 geht, wie der Beklagte meint, auf eine Verpflichtung bezieht, die er, da er die diesbezügliche Steuererklärung noch nicht abgegeben habe, nicht erfüllen könne. Denn mit Schreiben vom 9.8.2006 hat der Beklagte die Gewinnermittlung für das Jahr 2004 vorgelegt. Die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes ist aber schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB, der von dem Anspruch auf Vorlage von Belegen nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterscheiden ist (OLG München v. 8.7.1992 - 12 UF 776/92, FamRZ 1993, 202; FamRZ 1996, 307; FamVerf/Schael, § 1, Rz. 374), nicht erfüllt hat.
Die Auskunft ist als Wissenserklärung durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, schriftlich zu erteilen, §§ 1605 Abs. 1 Satz 3, 260 Abs. 1 BGB. Die Auskunft hat grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen (BGHZ ...