Leitsatz (amtlich)

Ist ein sog. "With-Profit-Produkt" im Wege der externen Teilung auszugleichen, hat ebenso wie bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung die Anordnung einer Verzinsung des an die Zielversorgung zu zahlenden Ausgleichsbetrages zu unterbleiben.

 

Normenkette

VersAusglG § 14

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Aktenzeichen 2.1 F 353/13)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 9. Juli 2014 wird im Tenor unter Ziffer II im letzten Absatz dahin berichtigt, dass die Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung ... statt "65 25 0656..." lauten muss: "65 150656...".

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 9. Juli 2014 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II des Tenors) teilweise (Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2 zur Versicherungsnummer ... und bei der weiteren Beteiligten zu 1.) abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... zur Versicherungsnummer 65 090 760... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 15,8292 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto 65 150656... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30. September 2013, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der S... Versicherung zur Versicherungsnummer ... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.677,30 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung ... zur Versicherungsnummer 65 150656..., bezogen auf den 30. September 2013, begründet. Die S... Versicherung hat den Ausgleichsauswert als Kapitalbetrag in Höhe von 2.677,30 EUR an die Deutsche Rentenversicherung ... zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.700 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Auf den am 28.10.2013 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss die am 1.4.1985 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden sich der Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde. Der Antragsgegner macht geltend, das Amtsgericht habe eines der beiden Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. - obwohl in den Gründen der Entscheidung erwähnt - nicht ausgeglichen. Die weitere Beteiligte zu 1. macht geltend, der Entscheidung des Amtsgerichts liege in Bezug auf die Anrechte der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Auskunft zugrunde, in der die Neuregelungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht berücksichtigt worden seien. Im Beschwerdeverfahren hat die weitere Beteiligte zu 1. unter dem 25.7.2014 eine neue Auskunft vorgelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung dieser Auskunft durchzuführen.

II.

Der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 9. Juli 2014 ist zunächst wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG im Tenor unter Ziffer II im letzten Absatz dahin zu berichtigen, dass die Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung ... statt "65 250656..." lauten muss: "65 150656...". Hierfür ist der Senat, aufgrund des Rechtsmittels mit der Sache befasst, zuständig (vgl. BGH, NJW 1989, 1281).

III.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1. sind begründet und führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

1.

Bezüglich der Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. und sämtlicher Anrechte des Antragsgegners verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Der Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 1. haben ihre Rechtsmittel auf den Ausgleich der Anrechte beschränkt, welche die Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. erworben hat. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.

2.

Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.4.1985 bis zum 30.9.2013 ausgegangen.

3.

Der Versorgungsausgleich ist, soweit es die Anrechte der Antragstellerin in der gesetzlichen Ren...

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