Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.06.2017 - HRA 3... FF - aufgehoben, soweit darin die Vollziehung der Eintragung davon abhängig gemacht wird, dass der Vertrag über die Übertragung der Kommanditanteile an der ... Grundstücks KG unter Beteiligung jeweils eines Ergänzungspflegers für die Beteiligten zu 3. bis 5. beurkundet wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die insgesamt nur zur Hälfte erhoben werden. Ihre notwendigen Auslagen tragen die Antragsteller selbst.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.800 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren mit ihrem notariell beglaubigten Antrag vom 15.05.2017 die Eintragung ihrer minderjährigen Kinder, der Beteiligten zu 3. bis 5., als Kommanditisten der ... Grundstücks KG.
Als Gesellschafter der ... Grundstücks KG sind der Antragsteller zu 1. als Komplementär und die Antragstellerin zu 2. als Kommanditistin mit einer Haft- und Pflichteinlage von 1.500 EUR im Handelsregister eingetragen. Gegenstand der Gesellschaft ist nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die Gesellschaft darf nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.05.2017 (UR-Nr. 6.../2017 des Notars T... W... in F...)) erklärte die Antragstellerin zu 2. die Teilung ihres Kommanditanteils in drei Anteile mit jeweils 500 EUR Nennbetrag und trat jeweils einen Anteil an die Beteiligten zu 3. bis 5. schenkungsweise ab. Die Beteiligten zu 3. bis 5. wurden bei Abschluss des Vertrages durch den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. vertreten.
Das Registergericht hat mit Verfügung vom 24.05.2017 darauf hingewiesen, dass es die familiengerichtliche Genehmigung des Schenkungsvertrages für erforderlich halte. Zudem sei ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da die Eltern Gesellschafter der KG seien. Zum Nachweis der Genehmigung hat es eine Frist von einem Monat gesetzt. Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 30.05.2017 erwidert, dass sie die Genehmigung und die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht für erforderlich hielten, da die Übertragung der voll eingezahlten Kommanditanteile als Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Die Gesellschaft sei eine Vermietungsgesellschaft und betreibe kein Erwerbsgeschäft.
Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung vom 02.06.2017 darauf hingewiesen, dass ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft bei der Anteilsübertragung nicht vorliege, da zukünftige Verpflichtungen mit dem Erwerb des Kommanditanteils verbunden sein können. Das Gesetz differenziere nicht, ob es sich um ein Erwerbsgeschäft oder eine "Familien- oder Familiengrundstücksgesellschaft" handele. Der Gesellschaftszweck spreche für eine umfangreiche wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Für die Beseitigung der Eintragungshindernisse hat es eine Frist von einem Monat gesetzt und anderenfalls die Zurückweisung des Antrages angekündigt. Gegen die am 06.06.2017 zugestellte Zwischenverfügung wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 30.06.2017 eingegangenen Beschwerde vom 21.06.2017, zu deren Begründung sie ausführen: Ein Ergänzungspfleger müsse für den Abschluss des Vertrages nicht bestellt werden, weil bei einem derivativen Erwerb eines voll eingezahlten Kommanditanteils von einem lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäft auszugehen sei. Eine Haftung der Kommanditisten im Außenverhältnis sei ausgeschlossen. Dies gelte auch für den Zeitraum zwischen der Übertragung und der Eintragung in das Handelsregister, wenn die Übertragung aufschiebend bedingt erklärt werde und mithin erst mit Eintragung wirksam werden soll.
Auch eine familienrechtliche Genehmigung sei nicht erforderlich. Maßgeblich sei insoweit nicht allein die Rechtsform als Kommanditgesellschaft, maßgeblich sei vielmehr, ob die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibe. Dies sei nicht der Fall, wenn die Gesellschaft nur privates Vermögen verwalte. Ein Erwerbsgeschäft erfordere vielmehr, dass über die nutzbringende Anlage des Vermögens hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese könnten vorliegen, wenn der Umfang des Geschäfts eine geschäftsmäßige Tätigkeit erfordere oder mit einem unternehmerischen Risiko verbunden sei. Das einzige Vermögen der ... Grundstücks KG sei eine Teileigentumseinheit, in der sich die Praxisräume des Antragstellers zu 1. befinden und die durch die Gesellschaft an ihn vermietet werden. Die Gesellschaft sei weder mit besonderen Risiken verbunden, noch erfordere sie eine berufsmäßige Tätigkeit.
Das Registergericht hat durch Beschluss vom 20.07.2017, auf dessen Begründung verwiesen wird, nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II. Die gemäß § 3...