Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel - Schifffahrtsgericht - vom 07.10.2021 in der Fassung des Beschlusses vom 29.12.2021 - 33 C 86/18 BSch - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beklagte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wendet sich im Beschwerdeverfahren vor dem Senat mit ihrer sofortigen Beschwerde noch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel - Schifffahrtsgericht - soweit darin die Festsetzung des angemeldeten Verdienstausfalles in Höhe von 275 EUR sowie einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 EUR jew. zzgl. Mehrwertsteuer für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung erster Instanz durch eine Behördenmitarbeiterin abgelehnt worden ist.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 01.07.2021 ist nach § 11 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden und die notwendige Beschwer ist erreicht.
Sie ist allerdings unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - weder den angemeldeten Verdienstausfall für die Terminswahrnehmung durch die Bedienstete der Beklagten noch die Post- und Telekommunikationspauschale festgesetzt.
Ein Anspruch des Beklagten auf Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG besteht nicht. Ob eine Behörde bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich Entschädigung für den Zeitaufwand verlangen kann, der ihr durch die Teilnahme eines Bediensteten an einem gerichtlichen Termin entstanden ist, war früher in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. zum Meinungsstand: BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 62320/12, Rn. 12ff., m.w.N.; zit. nach juris). Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation kommt eine Entschädigung heute aber nicht mehr in Betracht.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG erhalten Parteien "denen ein Verdienstausfall entsteht", eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst richtet und die für jede Stunde höchstens 25 EUR beträgt. Der Gesetzeswortlaut setzt damit einen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall voraus. Ein solcher ist vorliegend nicht dargetan, vielmehr geht es vorliegend um steuerfinanzierte Vorhaltekosten, die nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden können. Nach der von dem Beklagten für die Behördenbedienstete anlässlich des Verhandlungstermins vor dem Landgericht zu den Akten gereichten Vollmacht ergibt sich, dass die Behördenbedienstete bevollmächtigt ist, die Beklagte im näher bezeichneten Geschäftsbereich in allen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten und in notariellen Angelegenheiten zu vertreten. Daraus folgt, dass es zu dem grundsätzlichen Aufgabenbereich der Behördenbediensteten gehört, an gerichtlichen Verhandlungen für den Beklagten teilzunehmen und diesen zu vertreten. Zählt die Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen zu den von der Behördenbediensteten zu erfüllenden Aufgaben ist davon auszugehen, dass dies bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt worden ist, so dass durch die Teilnahme der Behördenbediensteten an dem Termin zur mündlichen Verhandlung kein Verdienstausfall entstanden ist (BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 630/12 Rn. 19; Thür. OLG, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 W 136/15, Rn. 4; jew. zit. nach juris). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die Behördenbedienstete könne in der Zeit ihrer Teilnahme am Termin keine anderen Aufgaben erfüllen, weil die Terminswahrnehmung gerade zu den ihr übertragenen Aufgaben gehört. Auch kommt es - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht darauf an, ob die Prozessführung gerade zu den Aufgaben der Behörde zählt; vielmehr ist maßgebend ob der Aufgabenkreis des den Termin tatsächlich wahrnehmenden Bediensteten auch die Vertretung im Prozess erfasst, sollte es zu einer Beteiligung der Behörde an einem gerichtlichen Verfahren kommen.
Der Beklagten steht aus den auch insoweit zutreffenden Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses, denen die sofortige Beschwerde inhaltlich nicht entgegengetreten ist, auch die angemeldete Post- und Telekommunikationspauschale nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Fundstellen
Dokument-Index HI15403830 |