Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Entscheidung vom 16.11.2011; Aktenzeichen 7 F 230/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16. November 2011 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die minderjährige C... K..., geboren am .... November 2003, Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 92 € monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 92 € seit dem 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011 und 01.02.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zu 5 % und dem Antragsteller zu 95 % zur Last.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.736 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung, an den Antragsteller für die gemeinsame minderjährige Tochter der Beteiligten, C... K..., ab Februar 2010 den Mindestunterhalt zu zahlen.
Die 35 Jahre alte Antragsgegnerin hat aus ihrer ersten Ehe zwei minderjährige Kinder, J..., geboren am ....3.1998, und N..., geboren am ....7.2000. Die Kinder leben in C... im Haushalt des Vaters, der zunächst für beide Kinder und seit Juli 2012 nur noch für J... Unterhaltsvorschuss bezieht. Die Antragsgegnerin zahlte und zahlt keinen Unterhalt für die Kinder und wird derzeit weder durch die Unterhaltsvorschusskasse noch durch den Vater der Kinder auf rückständigen oder laufenden Kindesunterhalt in Anspruch genommen.
Am ....11.2003 wurde C..., die gemeinsame Tochter der Beteiligten, geboren. Die Beteiligten heirateten im Jahr 2005. Nach der Trennung im September 2009 wohnte C... zunächst bei der Antragsgegnerin. Seit dem 23.12.2009 lebt das Kind im Haushalt des Antragstellers, der ab Juli 2010 für C... Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 180 € monatlich bezieht. Ab September 2009 bis einschließlich Februar 2011 erhielt die Antragsgegnerin vom Antragsteller Trennungsunterhalt in Höhe von 575 € monatlich. Die Ehe der Beteiligten wurde am 14.11.2011 rechtskräftig geschieden.
Die Antragsgegnerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine Lehre als Verkäuferin hat sie begonnen, aber nicht beendet. Im Jahr 1999 arbeitete sie mehrere Monate an einer Tankstelle mit einem Verdienst von ca. 300 € monatlich. In der Zeit von 2001 bis 2003 nahm sie an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für jeweils ein Jahr mit einem monatlichen Verdienst von ca. 950 € teil. Nach der Geburt der Tochter C... war die Antragsgegnerin bis ca. ein Jahr nach der Trennung vom Antragsteller nicht erwerbstätig. Seit dem 20.10.2010 ist sie bei der B... GmbH als Sicherungsposten beschäftigt.
Nach schriftlichen Aufforderungen vom 11.2.2010 und 11.2.2011 hat der Antragsteller im Juni 2011 das vorliegende Verfahren eingeleitet und die Antragsgegnerin auf Zahlung des Mindestunterhalts - unter teilweisem Abzug von Unterhaltsvorschuss - für die gemeinsame Tochter C... ab Februar 2010 in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags begehrt.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.11.2011 dem Antrag des Antragstellers in vollem Umfang stattgegeben und die Antragsgegnerin für die Zeit ihrer Erwerbslosigkeit ab Februar 2010 unter Zurechnung fiktiver Einkünfte und ab Oktober 2010 auf der Grundlage tatsächlicher Einkünfte zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet, wobei für die Zeit von August 2010 bis einschließlich November 2011 der bis dahin gezahlte Unterhaltsvorschuss in Abzug gebracht worden ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die keinen Kindesunterhalt zahlen will, da sie nicht leistungsfähig sei. Sie macht insbesondere geltend, die ihr von ihrem Arbeitgeber erstatteten Reisekosten für die Fahrten mit ihrem privaten PKW zu den wechselnden Einsatzorten auf freier Bahnstrecke stünden nicht für den Unterhalt zur Verfügung, da die Erstattung den ihr tatsächlich entstandenen Fahrtkostenaufwand nicht decken würde. Bei der Berechnung des Unterhalts für C... seien ihre beiden weiteren unterhaltsberechtigten Kinder J... und N... zu berücksichtigen. Sie habe monatlich an die ...-Krankenversicherung auf eine Nachzahlungsverpflichtung Raten von 30 €, an eine private Arbeitsagentur für die Vermittlung ihrer jetzigen Arbeitsstelle 100 € und an den Landkreis ... auf ein Darlehen des Grundsicherungsamtes Raten von 50 € zu zahlen. Zudem müssten die ihr durch die Wahrnehmung des Umgangs mit ihren drei Kindern entstehenden Kosten berücksichtigt werden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung,
die Beschwerde mit...