Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 2 O 506/21) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 13.07.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen
Gründe
I. Die Parteien waren Eheleute, sie sind seit 2014 rechtskräftig geschieden. Mit der Klage beansprucht die Klägerin vom Beklagten Darlehensrückzahlung in Höhe von 60.000 EUR nebst Zinsen.
Während der Ehe erwarben die Parteien zum Miteigentum von je ½ ein bebautes Grundstück in ... (Ort 1), welches in erster Linie dem Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten diente. Zuletzt lasteten auf dem Grundstück zur Absicherung verschiedener Bankkredite Grundschulden in Höhe von insgesamt 210.000 EUR zugunsten der ... (Kreditinstitut). Der Beklagte erzielte während der Ehe aus seiner Tätigkeit als Landwirt nur geringfügige Einkünfte und teilweise Verluste. Die Klägerin war in Teilzeit bei der ... mit einem monatlichen Einkommen von ca. 2.000 EUR netto beschäftigt.
Nach ihrer Trennung im September 2009 verkauften die Parteien das Grundstück in ... (Ort 1) durch notariellen Kaufvertrag vom 22.06.2010 zu einem Kaufpreis von 120.000 EUR. Den Kaufpreis verwendeten sie vollständig zur Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Grundschulden.
Mit Anwaltsschreiben vom 27.01.2021 forderte die Klägerin den Beklagten auf, bis zum 30.04.2021 an sie 60.000 EUR zu zahlen, dabei erklärte sie, das diesbezüglich gewährte unbefristete Darlehen zum genannten Datum zu kündigen.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe für seinen Landwirtschaftsbetrieb zahlreiche Betriebskredite aufgenommen, die u.a. durch die Grundschulden auf dem bezeichneten Grundstück abgesichert worden seien. Die ... (Kreditinstitut) habe verlangt, dass sie die Kredite mitunterzeichne. Sie habe den Beklagten unterstützen wollen, seinen Betrieb zu halten. Daher sei sie damit einverstanden gewesen, auch ihren Anteil an dem Verkaufserlös zur Ablösung der Kreditverbindlichkeiten des Beklagten zu verwenden, wobei sie zugleich mit dem Beklagten die Abrede getroffen habe, dass der Beklagte ihr den Betrag von 60.000 EUR als Darlehen schulde und auf ihr Verlangen an sie zurückzahlen werde.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 60.000 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich seit dem 01.05.2021 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, eine Darlehensvereinbarung mit der Klägerin getroffen zu haben. Die durch die Grundschulden abgesicherten Kredite seien nicht allein für seinen Landwirtschaftsbetrieb aufgenommen worden, die Parteien hätten damit auch die gemeinsame Lebensführung finanziert.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch eidliche Vernehmung des Bruders des Beklagten als Zeugen der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien übereingekommen seien, der Beklagte solle den auf die Klägerin entfallenden Kaufpreisanteil von 60.000 EUR zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten gegenüber der ... (Kreditinstitut) verwenden und den Betrag erst später an die Klägerin auskehren, die Klägerin verzichte so lange auf eine Erstattung, bis sie das Geld brauche bzw. der Beklagte das Geld zurückzahlen könne. Die Vereinbarung der Parteien stelle einen unbefristeten Darlehensvertrag dar.
Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Er rügt insbesondere, nachdem erstmals der Zeuge angegeben habe, das angeblich in seinem Beisein zwischen den Parteien geführte Gespräch habe im Zeitraum März bis Mai 2010 an einem Wochenende in dessen Haus stattgefunden, habe das Landgericht ihm die beantragte Stellungnahmefrist verfahrensfehlerhaft verweigert. Er hätte dann bereits in erster Instanz vorgetragen, dass er nach seiner Erinnerung in dieser Zeitspanne nicht am Wohnort seines Bruders in ... (Ort 2) gewesen sei. Er habe seinerzeit sämtliche Tankbelege gesammelt, die er im Rahmen eines Antrages auf Steuerentlastung für seinen Landwirtschaftsbetrieb bei dem Hauptzollamt eingereicht habe. Eine Tankquittung für eine Fahrt nach ... (Ort 2) gäbe es nicht, vielmehr nur solche aus dem Umfeld seines Wohnorts. Für eine Vielzahl der Wochenendtage im Zeitraum März bis Mai 2010 benennt der Beklagte berufliche Termine unter anderem unter Beweistritt durch Zeugeneinvernahme seiner damaligen Lebensgefährtin. Den konkreten Inhalt einer Darlehensabrede habe die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt. Auch die Aussagen des Zeugen zu den angeblich abgegebenen Erklärungen betreffend den Abschluss eines Darlehensvertrages seien vage und unbestimmt. Schließlich habe die Klägerin in seinem landwirtschaftlichen Betrieb aktiv mitgearbeitet und sei teilweise als Geschäftsführerin aufgetreten. So habe sie beispielsweise 30 Ohrmarken für die Schafe des Betriebs bestellt und es...