Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.04.2022 - 14 O 130/19 - abgeändert und der Antrag auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. C... R... wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.
Gründe
I. Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen (analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 313a Rdn. 5, m.w.N.).
II. Da die angefochtene Entscheidung vom Landgericht Frankfurt (Oder) durch einen Einzelrichter getroffen wurde, entscheidet das Brandenburgische Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz - kraft Gesetzes - ebenfalls durch eines seiner Mitglieder als originären Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO). Gründe, die gemäß § 568 Satz 2 ZPO eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat als Kollegium in der Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG erfordern, liegen im Streitfall nicht vor. Denn die Sache weist weder besondere - erheblich über dem Durchschnitt liegende und deutlich über das übliche Maß hinausgehende (zu § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 348a Abs. 1 Nr. 1 ZPO vgl. die Begr. z. BReg-Entw. eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 58, 63 und 89 f.) - Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung.
III. A. Das Rechtsmittel vom 27.04.2022 (GA II 448 ff.) gegen den Beschluss des Landgerichtes Frankfurt (Oder) vom 13.04.2022 (GA II 440 ff.), durch den das klägerische Ablehnungsgesuch vom 31.01.2022 (GA II 385 ff.) betreffend den Facharzt für Orthopädie Dr. med. C... R... zurückgewiesen worden ist, den die Zivilkammer mit ihren Beschlüssen vom 10.12.2020 (GA I 237) und 15.02.2021 (GA I 250) in dem bei ihr unter dem Aktenzeichen 14 O 130/19 anhängigen Versicherungsrechtsstreit der Parteien damit betraut hat, ein schriftliches Gutachten hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erstellen, ist sowohl an sich statthaft als auch im Übrigen zulässig. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, mit denen die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen für unbegründet erklärt wird, findet laut § 406 Abs. 5 2. Halbs. i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Diese wurde im Streitfall für die Klägerin form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Eines Mindestbeschwerdewertes bedarf es für die Zulässigkeit der Anfechtung von Beschlüssen der hier vorliegenden Art nicht (arg. e c. § 567 Abs. 2 ZPO). Ebenso wenig besteht - anders als etwa bei den Rechtsmitteln der Berufung nach § 520 und § 522 Abs. 1 ZPO sowie der Revision nach §§ 551 f. ZPO - ein Begründungszwang; die Sollvorschrift des § 571 Abs. 1 ZPO statuiert keine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. dazu KG, Beschl. v. 02.03.2009 - 2 W 15/09, LS, juris Rdn. 7 = BeckRS 2009, 24903; ferner BeckOK-ZPO/Wulf, 44. Ed., § 571 Rdn. 1; Diehm in Kern/ Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 571 Rdn. 2; Jänich in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 571 Rdn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 571 Rdn. 1).
B. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg. Es führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Stattgabe des klägerischen Ablehnungsantrages. Dieser ist nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Soweit es um seine Zulässigkeit geht, kann - um entbehrliche Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen im Abschn. II 1 der Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden (LGB 3), die speziell die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wahrung der Frist gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch unverzügliche Geltendmachung i.S.d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB in Konstellationen berücksichtigen, in denen - wie im Streitfall - der Befangenheitsgrund aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens hergeleitet wird und zur Begründung des Gesuches eine Auseinandersetzung damit erforderlich ist (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 15.03.2005 - VI ZB 74/04, LS, juris Rdn. 7 und 12 = BeckRS 2005, 4711). Zwar geht die wohl einhellige Meinung davon aus, dass - wegen der zeitlichen Grenzen, die aus den spezielleren Regelungen des § 406 Abs. 2 ZPO folgen - im Beschwerdeverfahren (abweichend von § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) grundsätzlich keine neuen Ablehnungsgründe mehr nachgeschoben werden können (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.08.2000 - 9 W 57/00, LS, juris Rdn. 5 = BeckRS 2000, 7863; ferner BeckOK-ZPO/Scheuch, 44. Ed., § 406 Rdn. 42; HK-ZPO/Siebert, 9. Aufl., § 406 Rdn. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 46 Rdn. 18 i.V.m. Zöller/Greger aaO, § 406 Rdn. 14; jeweils m.w.N.). Als unbedenklich erweist es sich aber, wenn eine Partei, die in ein und demselben Anwaltsschriftsatz rechtzeitig sowohl im Rahmen des § 411 Abs. 4 ZPO zum schriftlichen Gutachten Stellung genommen als auch gemäß § 406 Abs. 2 ZPO Befangenheitsgründe geltend gemacht hat, ihr Vorbringen mit der Beschwerdeschrift n...