Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 230/19 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist insgesamt unbegründet, wobei die geltend gemachte Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung teilt. Auf die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels und die beabsichtigte Zurückweisung im Beschlusswege hat der Senat den Kläger mit Beschluss vom 05.07.2022 hingewiesen.
Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 05.08.2022 führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch unter Berücksichtigung der neuerlichen, sehr eingehenden Ausführungen des Klägers, die allerdings im Wesentlichen an der Argumentation des Senats vorbeigehen, ist für den Senat kein Gesichtspunkt erkennbar, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte. In der gebotenen Kürze ist auf Folgendes einzugehen:
Der Senat hält daran fest, dass dem Kläger im Jahr 2019 ein Widerspruchsrecht für die beiden streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge, die er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2002 abgeschlossen hatte, nicht mehr zustand.
1. Mit den Ausführungen des Senats zur unzureichenden Darlegung der schlüssigen Darlegung des vermeintlichen Anspruchs befasst sich der Kläger nur knapp ab S. 52 des nachgelassenen Schriftsatzes, im Wesentlichen unter Verweis auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (LGU 7 ff.) eingehend dargelegt und begründet, dass und weshalb der Kläger im Streitfall die volle Darlegungslast für die Berechnung der von ihm verlangten Nutzungen trägt. Das Landgericht befindet sich hiermit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.04.2020 - IV ZR 5/19, NJW 2020, 2030 Rn. 16 mit zustimmender Anmerkung von Grams, NJW 2020, 2032), der sich der Senat anschließt.
a) Bei einer fondsgebundene Lebensversicherung, bei welcher der Versicherer gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Sparanteile in den vereinbarten Finanzprodukten anzulegen hat, ist für die Ermittlung etwaiger tatsächlicher gezogener Nutzungen die Entwicklung der konkret angelegten Beiträge maßgeblich (OLG Hamm, Beschl. v. 20.11.2020 - 20 U 125/20, VersR 2021, 1022, 1023). Diese Grundsätze greifen nicht nur dann ein, wenn der Versicherer - wie bei einer "klassischen" fondsgebundenen Lebensversicherung nach deutschem Recht - die Beiträge in Wertpapiere im engeren Sinne anzulegen hat. Vielmehr gilt dies auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die vertraglichen Vereinbarungen vorsehen, dass die Beiträge einem gesondert verwalteten Pool zugewiesen und dort in bestimmter Weise angelegt werden (OLG Hamm, a.a.O.). Dementsprechend kann ein Kläger - was das Landgericht zutreffend erkennt und entschieden hat - die entgangenen Nutzungen nicht unter Außerachtlassung der Fondsverluste in den Jahren 2002, 2008, 2011 und 2018 berechnen, diese bestreiten und mit Null ansetzen (vgl. OLG Dresden, Endurt. v. 31.08.2021 - 4 U 623/21, NJOZ 2022, 147, m.w.N.). Ergibt sich nämlich in einem Jahr ein erheblicher Verlust, so mindert dies den Fondswert in erheblicher Weise (OLG Dresden, a.a.O.). Der Gewinn aus dem Folgejahr kann daher nur ausgehend von dem Wert des Fonds im Vorjahr berechnet werden. Der Kläger muss in einer solchen Konstellation daher darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Rendite mit dem streitgegenständlichen Pool tatsächlich erzielt wurde (vgl. OLG Dresden, a.a.O., m.w.N.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat ebenfalls anschließt. Ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist infolgedessen für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet (BG...