Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 14 O 2/20)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.10.2022; Aktenzeichen VI ZR 361/21)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.04.2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 14 O 2/20 - wird gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 185.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht im Wege des Teil- und Grundurteils zur teilweisen Zahlung von Schadensersatz verurteilt und die Haftung der Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 19.09.2014, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind, für dem Grunde nach gerechtfertigt gehalten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 11.10.2021 Bezug genommen.

Die gegen die Ausführungen im Hinweisbeschluss vorgebrachten Einwände der Beklagten aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 01.11.2021 führen zu keinem anderen Ergebnis.

1.1 Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die vom Senat verneinte Möglichkeit der Exkulpation gem. § 833 S. 2 BGB. Der von der Beklagten vorgebrachte Umstand, dass das Pferd "..." den Weg vom Stall zum Außenreitplatz gekannt habe und auch Geräusche gewohnt gewesen sei, ändert nichts daran, dass die Vorgehensweise der Beklagten gegenüber der auf "..." befindlichen Klägerin, die eine absolute Reitanfängerin war, jedenfalls als sorgfaltswidrig anzusehen ist. Auch geräuschgewohnte Pferde bleiben Fluchttiere und können ohne Weiteres so reagieren, wie das Pferd "...", als es vom Nebengrundstück ein Laubrascheln wahrgenommen hat. Diese Annahme wird - entgegen der Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz - auch von den Aussagen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen ... gestützt. Auf S. 6 seines Gutachtens vom 26.02.2020 (GA II 389) hat der Sachverständige die Bedeutung von Umwelteinflüssen auf das Pferdeverhalten in jeder Hinsicht plausibel beschrieben. Auch für den Senat ist es danach überzeugend, dass sich Pferde - und so auch das Pferd "...", das hier selbst nach den Beschreibungen der Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Landgericht am 15.03.2018 (GA II 181) auf die Laubgeräusche aufgeschreckt reagiert hat - in ruhiger Umgebung weniger flucht- und reaktionsanfällig sind, als in einer Umgebung, in der sie wie hier Laubgeräuschen ausgesetzt sind.

Dass der Sachverständige das Verhalten des Pferdes "..." in der konkreten Situation unter Verwendung eines Führstricks oder eine Führkette retrospektiv nicht sicher prognostizieren kann, liegt auf der Hand. Darauf hatte der Senat bereits im Hinweisbeschluss abgestellt. Dementsprechend ist nicht nachvollziehbar, welche Konkretisierung die Beklagte hier vom Sachverständigen ... erwartet hätte oder vermisst. Maßgeblich ist auch für den Senat, dass der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass durch die Verwendung von Führstrick, Führkette oder Longe ein Durchgehen - womit offensichtlich die hier erfolgte Reaktion des Pferdes gemeint ist - mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" hätte verhindert werden können (vgl. S. 6 des Gutachtens vom 26.02.2020; GA II 389). Insoweit kommt es entgegen der Annahme der Berufung nicht darauf an, dass die Beklagte, wenn sie einen Führstrick oder eine Führkette verwendet hätte, das Pferd "..." im Sprungansatz hätte "festhalten" können. Entscheidend ist gerade die Sicherheit und Führung durch den Menschen für das Pferd, die durch den Führstrick bzw. die Führkette vermittelt wird. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist insoweit nicht geboten.

1.2 Der Senat hält auch hinsichtlich des vom Landgericht zugesprochenen Verdienstausfalls an der im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung fest.

1.2.1 Die von der Beklagten vorgetragenen Grundsätze zur Verteilung der zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislast werden auch vom Senat geteilt. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Substanziierungslast einzelfallabhängig vom jeweiligen Parteivortrag ist. Mit Blick darauf verbleibt der Senat dabei, dass es hier der Beklagten oblegen hat, den durch Vorlage von Unterlagen substanziierten Vortrag der Klägerin zu ihrem Verdienst gleichermaßen substanziiert zu bes...

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