Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 14 O 2/20) |
Tenor
I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21.04.2021 verkündete Urteil des der 14. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 14 O 2/20 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
II. Für die Beklagte besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Reitunfall in Anspruch. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage mit einem der Beklagten am 11.05.2021 zugestellten Urteil nach durchgeführter Beweisaufnahme dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden, welche ihr aus dem Reitunfall vom 19.09.2014 in ... ... entstanden sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen. Zudem hat es die Beklagte zur Zahlung von 32.862,05 EUR nebst geltend gemachter Zinsen verurteilt. Den darüber hinaus geltend gemachten Haushaltsführungsschaden in Höhe 19.620,00 EUR nebst Zinsen hat das Landgericht versagt und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 833 S. 1, 253 Abs. 2 BGB. Die Beklagte sei gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet gewesen, sie über die beim Reitsport zu beachtenden Regeln und Sicherheitsmaßnahmen zu informieren und sich zu vergewissern, dass die Klägerin diese Regeln verstanden habe und umsetzen könne. Da die Klägerin erst die zweite Reitstunde genommen habe, sei sie zudem verpflichtet gewesen, ihr ein dem Anfängerstadium der Klägerin gerecht werdendes Pferd zuzuweisen, das friedfertig sei und nicht zu überraschendem Verhalten neige. Zudem müsse der Veranstalter einer Reitstunde eine Reitanfängerin grundsätzlich an der Leine oder an der Longe führen. Erst nach ca. 10 bis 14 Reitstunden sei ein Reitanfänger zum freien Reiten zuzulassen. Eine vertragliche Sorgfaltspflichtsverletzung könne sich auch aus der Art und den Umständen des Einzelfalls insbesondere auch aus einem Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen ergeben. Hierbei obliege der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Beachtung der gebotenen Sorgfaltspflichten. Im Streitfall habe das Verhalten des von der Beklagten für die Klägerin zugewiesenen Pferdes "..." unstreitig dazu geführt, dass die Klägerin schwere Verletzungen erlitten habe, u.a. durch Frakturen der Brust- und Lendenwirbelsäule. Hierbei habe sich die typische Tiergefahr realisiert, denn nach dem unstreitigen Sachstand habe sich "..." durch Laubrascheln erschreckt und unkontrollierte Sprünge gemacht und hierdurch den Sturz und die Verletzungen bei der Klägerin verursacht. Die Beklagte habe als unstreitige Halterin von "..." für die hierdurch verursachten Schäden bei der Klägerin verschuldensunabhängig einzustehen. Im Streitfall sei die Haftung der Beklagten nicht durch § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen, denn ihr sei der Entlastungsbeweis, an den strenge Anforderungen zu stellen seien, nicht gelungen. Für eine Entlastung sprächen weder die Bekundungen des vernommenen Zeugen ... ... zum Unfallhergang noch die Bekundungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ..., denen die Kammer folge. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei die konkrete Durchführung der zweiten Reitstunde für die Klägerin durch die Beklagte fachlich höchst bedenklich gewesen, da die Klägerin quasi "ins kalte Wasser geworfen" worden sei, indem sie keine Longierstunde erhalten habe und stattdessen gleich einen Rundweg um den Reitplatz absolviert habe und hierbei ihre reiterischen Fähigkeiten nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Aus Gutachtersicht sei das Verhalten der Beklagten als unbekümmert und risikofreudig zu bewerten. Unverständlich sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Beklagte weder durch Longe noch durch Führstrick eine Verbindung zwischen Reitlehrerin und Pferd gehalten habe. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte sich ein Durchgehen des Pferdes durch eine Verbindung mit Führstrick, Führkette oder Longe verhindern lassen. Der Beklagten habe als Reitlehrerin in diesem Zusammenhang eine besondere Sorgfalts- und Fürsorgepflicht für ihre Reitschülerin, die Klägeri...