Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.10.2021, Az. 14 O 87/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1. Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO begründet worden. Nach einstimmiger Überzeugung des Senats hat das Rechtsmittel aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht wegen der nicht rechtzeitigen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihre am 08.05.2018 geborene Tochter ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu. Insbesondere rechtfertigt sich die Forderung nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und auch nicht aus § 1 Abs. 1 StHG. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten eine drittschützende Amtspflicht verletzt bzw. der Klägerin rechtswidrig einen Schaden zugefügt haben.
a) Der gegenüber der erstbeklagten Stadt erhobene Vorwurf der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Anspruchs der Tochter der Klägerin aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erweist sich bereits deshalb als unbegründet, weil die Beklagte zu 1) für diesen Anspruch nicht passivlegitimiert war.
Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die hierdurch begründete Leistungsverpflichtung richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII an den - nach § 69 Abs. 1 SGB VIII durch Landesrecht zu bestimmenden - Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Als solche sind in § 1 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (BbgAGKJHG) die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt.
Allein der im vorliegenden Rechtsstreit zweitbeklagte Landkreis hat daher als Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB I) sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII innehat und für das ein entsprechender Bedarf (rechtzeitig) geltend gemacht wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15, BeckRS 2016, 19371, Rn. 17). Die Gemeinden, die - wie die Beklagte zu 1) - keine kreisfreien Städte sind (§ 15 KNGBbg), trifft hingegen keine entsprechende Verpflichtung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt anderes auch nicht aus § 14 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetz (KitaG). Die Vorschrift regelt, wer Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sein kann und welche grundlegenden Anforderungen an diese Einrichtungsträger zu stellen sind. Eine Übertragung der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe treffenden Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten, ist damit nicht verbunden (s. auch Senat, Beschluss vom 08.09.2020 - 2 U 44/20, BeckRS 2020, 42189). Ebenso wenig wie sich aus § 14 KitaG eine Verpflichtung der - in § 14 Abs. 1 Satz 1 KitaG ebenfalls genannten - Träger der freien Jugendhilfe zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bzw. § 1 Abs. 2 KitaG begründet, kann die Klägerin aus § 14 KitaG daher einen dahingehenden Anspruch gegen die Beklagte zu 1) herleiten.
Eine Verpflichtung der Beklagten zu 1), der Klägerin einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen bzw. nachzuweisen, ergab sich ferner nicht daraus, dass sie tatsächlich Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung durchführte und nach den Veröffentlichungen im Internetauftritt der Stadt für die Kindertagesstätten in ihrer Trägerschaft als Ansprechpartner für anspruchsberechtigte Eltern auftrat. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KitaG lässt selbst die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründete Verpflichtung einer kreisangehörigen Gemeinde, eines Amtes oder einer Verbandsgemeinde, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen, die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe unberührt. Erst recht vermag daher die tatsächliche Wahrnehmung entsprechender Aufgaben durch eine Gemeinde, der - wie vorliegend unstreitig ist - kein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz KitaG zu Grunde liegt, nichts an der alleinigen Gewährleistungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu ändern.
Die Schadensersatzforderung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) rechtfertigt sich daher auch nicht aus der vermeintlichen Verletzung des Informations- und Beratungsanspruchs nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Denn weder war die Beklagte zu 1) Träge...