Leitsatz (amtlich)
Zur Kostenentscheidung, wenn dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft in vollem Umfang stattgegeben wird und der Vater trotz Aufforderung nicht bereit war, die Vaterschaft kostenfrei urkundlich anzuerkennen, dieser aber berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte.
Normenkette
FamFG § 81
Verfahrensgang
AG Lübben (Spreewald) (Beschluss vom 30.10.2013; Aktenzeichen 30 F 162/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des AG Lübben (Spreewald) - Familiengericht - vom 30.10.2013 dahingehend abgeändert, dass die Gerichtskosten durch die Beteiligte zu 1. und den Beteiligten zu 2. jeweils zur Hälfte getragen werden. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils zur Hälfte; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das am ... 03.2013 geborene Kind E. P. beantragte, vertreten durch das Jugendamt des Landkreises ... als Beistand, die Vaterschaft des Beteiligten zu 2. festzustellen. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Mutter habe angegeben, in der gesetzlichen Empfängniszeit ausschließlich mit dem Beteiligten zu 2. eine intime Beziehung gehabt zu haben. Dem Beteiligten zu 2. sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, auf die er nicht reagiert habe.
Der Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, er komme zwar als Vater in Betracht, habe aber Zweifel an seiner Vaterschaft, da die Beteiligte zu 1. während der Empfängniszeit auch mit einem Ex- Partner engen Kontakt gepflegt habe. Zudem habe er mit der Mutter ausdrücklich verabredet, dass er kein Kind möchte.
Das eingeholte Vaterschaftsgutachten ergab, dass die Vaterschaft des Beteiligten zu 2. - praktisch - erwiesen ist.
Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt; der Beteiligte zu 2. erkannte die Vaterschaft beim Jugendamt an.
Mit Beschluss des AG Lübben vom 30.10.2013 wurden dem Beteiligten zu 2. die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, nach billigem Ermessen habe vorliegend der Beteiligte zu 2. die Kosten zu tragen, da er in dem Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Zur übereinstimmenden Erledigungserklärung sei es nur gekommen, weil der Beteiligte zu 2. nach Vorliegen des Vaterschaftsgutachtens die Vaterschaft vor dem Jugendamt anerkannt habe.
Gegen diese dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. am 4.11.2013 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 2. mit am 4.12.2013 beim AG Lübben eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Es sei nicht gerechtfertigt, ihm sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Er habe aufgrund der Gesamtumstände nicht sicher davon ausgehen können, dass nur er als Vater des Kindes in Frage komme.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Die isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist nach § 58 Abs. 1 FamFG beschwerdefähig (BGH, Beschl. v. 25.9.2013 - VII ZB 464,12).
In der Sache ist die Beschwerde teilweise begründet.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach den Grundsätzen des § 81 FamFG. Dieser ist gem. § 83 Abs. 2 FamFG auch bei der Erledigung der Hauptsache anwendbar. Es ist demnach eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen.
Vorliegend ist der Senat, unabhängig davon, ob, wie es von den OLG mehrheitlich vertreten wird, die Ermessensentscheidung des Familiengerichts nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob das AG sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, (vgl. z. Bsp. OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.7.2012 - 9 WF 147/12, FamRZ 2012, 1966; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.11.2012 - 4 WF 259/12, FamRZ 2013, 1922; zum Meinungsstand s. Gutjahr in: Hahne/Munzig, Beck OK FamFG, Edition 10, § 69 Rz. 31), berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Das AG hat seiner Ermessensentscheidung ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses allein die Erwägung zugrunde gelegt, dass der Beteiligte zu 2. ohne die Erledigung der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen kann aber im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 81 FamFG in einem Verfahren, das kein echtes Streitverfahren darstellt, sondern sich, wie es im Vaterschaftsfeststellungsverfahren der Fall ist, auf verwandtschaftliche oder persönliche Beziehungen gründet, allein nicht ausschlaggebend sein (vgl. Keske in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 81 Rz. 19 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/6308, 411; Zimmermann in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 81 Rz. 48; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 81 Rz. 13). Insofern liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, der den Senat in jedem Fall dazu ermächtigt, selbst Ermessen auszuüben.
In der Rechtsprechung der OLG wird vertreten, dass es in Abstammungsverfahren für den Fall, dass dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft in vollem ...