Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils: Umfang der Erkundigungspflicht eines Sachverständigen im Umgangsverfahren; Bedeutung eines vom Kind geäußerten Willen auf die Umgangsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein ablehnender Wille des Kindes steht grundsätzlich regelmäßigen Kontakten mit einem Elternteil nicht entgegen, solange der Umgang dieses Elternteils mit dem Kind das Kindeswohl nicht gefährdet und daher ein Eingriff in das Elternrecht nicht gerechtfertigt ist.

2. Allein die Befürchtung des anderen Elternteils, der andere könne seine Interessen, nämlich Freunde, Feiern und Alkohol, nicht hinter die Interessen des Kindes zurückstellen, vermag eine Einschränkung oder gar einen Ausschluss des Umgangs nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete, in der Gegenwart bestehende Gefährdung des Kindeswohls.

3. Der Umgang des Vaters mit einem Kind ist grundsätzlich in einem üblichen Umfang zu regeln. Dies schließt nebst Wochenendbesuchen auch Umang an den Zweitfeiertagen sowie während dder Sommerferien mit ein.

4. Hat lange Zeit kein Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind stattgefunden, bedarf es einer Umgangsanbahnung.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

1. Der Vater hat das Recht, mit dem Kind C. K., geboren am ... September 2001, wie folgt zusammen zu sein:

a) am 23. Juli, 30. Juli, 27. August, 3. September und 10.9.2010 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr,

b) samstags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr, beginnend mit dem 18.9.2010 und letztmals am 9.10.2010,

c) an jedem zweiten Wochenende (gerade Kalenderwochen) von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 22./24.10.2010,

d) an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

e) während zweier Wochen der Sommerferien des Landes Brandenburg, beginnend mit dem 1. Samstag der Ferien, 9:00 Uhr, bis zum 3. Samstag der Ferien, 15:00 Uhr, erstmals in den Sommerferien des Jahres 2011.

2. Fällt ein Umgangstermin für die unter 1. b) und c) geregelten Zeiträume aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Umgang ersatzweise am nachfolgenden Wochenende statt. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt davon unberührt.

3. Die Feiertags- und die Ferienregelung gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt in jedem Fall unverändert.

4. Der unter 1. a) geregelte Umgang findet in den Räumen des C. Verbandes e.V.,..., in Anwesenheit eines Mitarbeiters dieses Verbandes statt. Die Mutter stellt sicher, dass das Kind pünktlich zu Beginn des jeweiligen Umgangs dem Mitarbeiter des Verbandes übergeben wird, und zum Ende eines jeden Umgangs aus den Räumen des Verbandes wieder abgeholt wird. Der Vater begibt sich pünktlich zu Beginn des Umgangs in die Räume des Verbandes und verlässt die Räume am Ende eines jeden Umgangs pünktlich.

5. Zu Beginn des unter 1. b) bis e) Umgangs holt der Vater das Kind an der Wohnung der Mutter ab. Die Mutter stellt sicher, dass das Kind dem Vater am Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich übergeben wird. Am Ende der regelmäßigen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind zur Wohnung der Mutter zurück. Diese trägt Sorge dafür, dass das Kind zu dieser Zeit entgegengenommen wird.

6. Die Eltern haben sich abfälliger Bemerkungen oder jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil in Gegenwart des Kindes zu enthalten, das Kind nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen und etwaige Streitigkeiten von dem Kind fernzuhalten.

7. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden kann.

II. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Insoweit werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am ... 9.2001 geborene C. ist das Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Die Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, trennten sich im Jahr 2005. C. lebt seither bei der Mutter. Am 15.7.2005 schlossen die Eltern vor dem Jugendamt eine Umgangsvereinbarung. Unter dem 4.10.2005 leitete der Vater vor dem AG ein Umgangsregelungsverfahren ein (16a F 222/05). In diesem Verfahren schlossen die Eltern vor dem AG am 28.10.2005 eine Umgangsvereinbarung. Im Juni 2007 leitete der Vater unter Hinweis auf den ihm durch die Mutter verwehrten Umgang ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG ein (16b F 143/07). Durch Beschluss vom 5.3.2008 stellte das AG fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben sei.

Im April 2008 hat der Vater das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem er eine Regelung des Umgangs mit seiner Tochter C. begehrt. Durch Beschluss vom 15.9.2008 hat das AG die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und auf Antrag des Vaters den Umgang durch einstweil...

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