Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.05.2021; Aktenzeichen III ZB 41/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 6. Juli 2018 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Aktenzeichen 31 O 338/16, wird verworfen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren im Wege des Schadensersatzes nach Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Land Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld für ihrer Ansicht nach durch das Jugendamt in einem Jugendhilfeprozess und in mehreren familiengerichtlichen Verfahren verübte Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Hinsichtlich der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.02.2019 Bezug genommen. Erstinstanzlich haben die Kläger zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Jugendamt des Beklagten habe unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich ausgeprägten Rechte der Kläger keine für den geltend gemachten Schaden ursächlichen Amtspflichten verletzt. Es habe hinsichtlich der Eingabe vom 05.07.2013 den für den Antrag auf Sorgerechtsentzug relevanten Sachverhalt ausreichend ermittelt, bei der Abfassung und Einreichung des entsprechenden Antrags beim Familiengericht pflichtgemäß gehandelt, das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Auch im Zusammenhang mit dem Antrag vom 25.07.2013 auf Entziehung der elterlichen Sorge im einstweiligen Rechtsschutz habe das Jugendamt amtspflichtgemäß gehandelt. Die Inobhutnahme der Klägerin zu 3. am 06.03.2015 und der hieran anschließende Antrag auf gerichtliche Entscheidung seien nicht amtspflichtwidrig gewesen. Auch die weiteren Vorwürfe der Kläger belegten eine Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter des Jugendamtes nicht. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welche konkreten Beeinträchtigungen durch bestimmte Handlungen des Beklagten entstanden sein sollen, die einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen würden. Geldentschädigung für immaterielle Schäden unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung und Prävention gebe es nach der Rechtsprechung nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere. Die Bewertung hänge von der Art, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass- und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad des Verschuldens und davon ab, in welche geschützte Sphäre der Eingriff stattgefunden habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass Maßnahmen der Mitarbeiter des Beklagten die familiäre Struktur der Kläger irgendwie beeinträchtigt haben könnten, sei eine auf bestimmte Handlungen zurückzuführende Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger nicht erkennbar. Keiner der geschilderten Vorwürfe vermöge eine solche, ein Schmerzensgeld rechtfertigende Verletzung zu begründen. Hinzu komme, dass angesichts des Anlasses und des Beweggrunds der Mitarbeiter des Beklagten, die ersichtlich um das Kindeswohl der Klägerin zu 3. bemüht gewesen seien, sowie angesichts des - wenn überhaupt bestehenden - geringen Grades eines Verschuldens selbst eine unterstellte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung bei den Klägern keine Zahlung von Schmerzensgeld erfordern würde. Der Klageanspruch könne auch nicht auf die entstandenen Anwaltskosten für eine anwaltliche Vertretung in zwei Hilfeplangesprächen mit dem Jugendamt gestützt werden, da eine Amtspflichtverletzung nicht vorliege und deshalb auch materieller Schadensersatz nicht beansprucht werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18.07.2018 zugestellte Urteil haben die Kläger am 09.08.2018 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb der zuletzt bis zum 18.11.2018, einem Sonntag, verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 18.10.2018 und am 19.11.2018 eingegangenen Schriftsätzen begründet. Die Kläger nehmen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags den Standpunkt ein, das Landgericht habe ihr Vorbringen nicht vollständig zur Kenntnis genommen, sondern zentrales und wesentliches Vorbringen übergangen. Auch habe das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Kläger überspannt. Die Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr seien dem Beklagten grobe Amtspflichtverletzungen des Jugendamtes zur Last zu legen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Kläger haben mit der Berufungsschrift zunächst angekündigt zu beantragen,

das am 6. Juli 2018...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge